Nimmt die Mutter eines aus einer nichtehelichen Beziehung hervorgegangenen Kindes die vorübergehend aufgelöste eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, ist ihr Anspruch gegen ihren Ehemann auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB gegenüber dem Anspruch gegen den Vater des Kindes grundsätzlich nicht vorrangig. Der Anspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB verdrängt aber den Anspruch auf Familienunterhalt, wenn bei Nichtgeburt des Kindes die Mutter für ihren Unterhalt hätte selbst aufkommen können.[66]

[66] OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2015 – 18 UF 123/15, NJW 2016, 1104 bespr. von Niepmann, NZFam 2016, 176 = FamRZ 2016, 907 m. Anm. Borth.

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