Ein ehebedingter Nachteil liegt nicht vor, wenn bereits vor der Ehe eine psychische Erkrankung bestand und auch ohne die Ehe ein bei Ehebeginn laufendes, aber kurz danach abgebrochenes Fernstudium aufgrund dieser Erkrankung nicht erfolgreich hätte absolviert werden können.[59]

[59] OLG Hamm, Beschl. v. 21.3.2016 – 4 UF 14/14, BeckRS 2016, 11349.

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