Unterhalt dient der Sicherstellung des allgemeinen Lebensbedarfs. Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen werden regelmäßig nicht alle Einkünfte dem allgemeinen Lebensbedarf, dem Konsum, zugeführt, vielmehr in eine Vermögensbildung investiert. Unterhaltsrechtlich gilt es, eine Abgrenzung dieser Bereiche vorzunehmen. Dem dient die konkrete Bedarfsbemessung.
aa) Erforderlichkeit konkreter Bedarfsbemessung
Die Rechtsprechung und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien variieren in der Frage, ab welcher Einkommenshöhe die Notwendigkeit konkreter Bedarfsbemessung besteht. Jüngst hat das OLG Stuttgart dazu entschieden: Bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute von 8.839 EUR monatlich errechnet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsbedarf. Eine konkrete Bedarfsermittlung ist nicht erforderlich.
bb) Bemessung nach den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen
Die konkrete Bedarfsbemessung hat von den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen auszugehen; die für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünfte sind heranzuziehen. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen; sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand bedürfen der Korrektur. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären.
cc) Anrechnung von Einkünften
Wird im Rahmen des Quotenunterhalts der Erwerbstätigenbonus berücksichtigt, so sind Einkünfte bei der konkreten Bedarfsbemessung ohne Erwerbstätigenbonus auf den Bedarf anzurechnen. Ferner gilt, dass Abzüge von den Einkünften dann nicht in Betracht kommen, wenn etwa mit ihnen verbundener Aufwand bereits durch die Bedarfspositionen abgedeckt ist.
dd) Darlegungs- und Beweislast
Ist nach Lage des Falles von besonders günstigen Lebensverhältnissen auszugehen, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast für seinen aktuellen persönlichen Bedarf. Insoweit kann er die jeweiligen Bedarfspositionen exemplarisch und unter Angabe der jeweiligen Größenordnung so weitgehend darlegen, dass sie jedenfalls einer Schätzung nach § 287 ZPO zugänglich sind.
Eine Schätzung nach § 287 ZPO kommt umso eher in Betracht, als es sich um existenziell notwendige Bedarfspositionen handelt. Die Substantiierung zur Höhe der Bedarfspositionen kann durch Vorlage von Belegen zu den jeweiligen Kosten in vergangener Zeit vorgenommen werden. Der konkrete Bedarf zu existenziell notwendigen Bedarfspositionen (z.B. Essen, Trinken, Kleidung, Wohnen) kann aber bei unzureichender Substantiierung nicht auf null gesetzt werden, er bedarf dann der Schätzung durch das Familiengericht.