Der Bezug einer Rente wegen voll geminderter Erwerbsfähigkeit indiziert, dass der Bezieher zu einer voll- oder teilschichtigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, jedoch nicht, dass darüber hinausgehend auch eine Tätigkeit im reduzierten Umfang von arbeitstäglich bis zu drei Stunden unmöglich ist. Auch der Verweis auf einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70 % reicht zur Darlegung nicht aus. Entscheidend ist die substantiierte Darlegung zu Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit.[26]

[26] BGH, Beschl. v. 9.11.2016 – XII ZB 227/15, NZFam 2017, 61 m. Anm. Graba = FamRZ 2017, 109.

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