Sind ehebedingte Nachteile nicht festzustellen, streitet für die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung nur noch die nacheheliche Solidarität. Dieser kann genügt sein, wenn die Unterhaltszahlungen für einen Zeitraum erbracht worden sind, der bereits mehr als die Hälfte der Ehezeit umfasst, zwischen den geschiedenen Eheleuten keine wirtschaftlichen oder sonstige Verflechtungen mehr bestehen und der Unterhaltspflichtige durch die Fortdauer der Unterhaltspflicht in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stark belastet wird.[61] Bei einer "relativ kurzen Ehedauer" von sieben Jahren und fünf Monaten, einer durchgehenden Unterhaltszahlung während der Trennungszeit von vier Jahren, einem Alter der Unterhaltsberechtigten von 36 Jahren, ihrer Möglichkeit, trotz psychischer Erkrankung im Erwerbsleben Fuß fassen zu können, fehlender Beeinträchtigung durch Kindesbetreuung (Kinder leben im Haushalt des Vaters), Führung einer Hausfrauenehe und sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen rechtfertigt sich eine Befristung auf fünf Jahre.[62]

[61] OLG Hamm, Beschl. v. 1.4.2015 – 8 UF 26/15, FamRZ 2016, 64.
[62] OLG Hamm, Beschl. v. 21.3.2016 – 4 UF 14/14, BeckRS 2016, 11349 bespr. von Höhler-Heun, NZFam 2016, 708.

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