Der Unterhaltsanspruch kann von dem Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden und ist, soweit keine anderweitige Bestimmung durch die Eltern erfolgt ist, nach § 1612 Abs. 2 BGB auf Geld gerichtet.[19]

[19] BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, BeckRS 2017, 101236 = NZFam 2017, 171.

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