Erwirtschaftet ein selbstständig Erwerbstätiger über Jahre nur Verluste oder ist eine nachhaltige Sicherstellung des Unterhalts ansonsten ausgeschlossen, kann von ihm in sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Aufgabe seiner Tätigkeit zugunsten der Aufnahme einer abhängigen Erwerbstätigkeit verlangt werden. Zuvor ist dem Unterhaltspflichtigen aber eine Karenzzeit zuzubilligen, die bis zu zwei Jahre betragen kann. Eine neugegründete Anwaltskanzlei wird häufig nicht bereits innerhalb von zwei Jahren hohe Erträge aufweisen. Der Aufbau eines Mandantenstammes gestaltet sich oft langwierig.[27]

[27] OLG Dresden, Beschl. v. 4.12.2015 – 20 UF 875/15, NZFam 2016, 119 m. Anm. Erbarth = FamRZ 2016, 1172.

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