Der Verwirkungstatbestand nach § 1579 Nr. 7 BGB wird nicht durch die Veröffentlichung eines Fotos mit dem neuen Partner begründet. Dies mag nicht nötig und nicht gerade geschmackvoll gewesen sein. Es ist aber heute allgemein üblich, Umstände seines Privatlebens in den sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Eine schwerwiegende Verunglimpfung des Unterhaltspflichtigen zumal auf dem Hintergrund seiner eigenen Beziehung zu einer anderen Partnerin liegt nicht vor.[56]

Im Gegensatz dazu kann der Tatbestand verwirklicht sein, wenn der Unterhalt fordernde Ehegatte während des Trennungsunterhaltsverfahrens der unterhaltspflichtigen Ehefrau mit der Bloßstellung von Sexualkontakten gegenüber ihrer Familie droht; es genügt bereits das bloße Inaussichtstellen der Veröffentlichung.[57]

[56] So AG Lemgo, Beschl. v. 8.6.2015 – 8 F 43/15, BeckRS 2016, 01082 bespr. von Schneider, NZFam 2016, 269.
[57] AG Wetzlar, Beschl. v. 18.10.2012 – 612 F 1168/11, FF 2016, 209 m. Anm. Schnitzler.

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