Soweit nicht bereits auf der Grundlage des § 1579 BGB eine Begrenzung des Nachscheidungsunterhalts erreicht werden konnte, bleibt dem Unterhaltspflichtigen stets noch die Einwendung des § 1578b BGB. Bei Anwendung dieser Vorschrift bilden der ehebedingte Nachteil und die nacheheliche Solidarität den Kern der unterhaltsrechtlichen Betrachtung.
aa) Ehebedingter Nachteil
Ein ehebedingter Nachteil liegt nicht vor, wenn bereits vor der Ehe eine psychische Erkrankung bestand und auch ohne die Ehe ein bei Ehebeginn laufendes, aber kurz danach abgebrochenes Fernstudium aufgrund dieser Erkrankung nicht erfolgreich hätte absolviert werden können.
bb) Berücksichtigung des ehebedingten Nachteils allein beim Unterhaltsberechtigten
Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Das Gesetz sieht einen vollständigen Ausgleich des ehebedingten Nachteils durch Unterhaltszahlungen vor. Zudem ermöglicht § 1578b BGB nicht nur die Herabsetzung, sondern in seinem Absatz 2 auch die zeitliche Begrenzung sowie in Absatz 3 eine Kombination aus Herabsetzung und zeitlicher Begrenzung. Auch kann die Billigkeitsabwägung im Einzelfall im Wege einer teilweisen zeitlichen Begrenzung zu dem Ergebnis gelangen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch ein Unterhalt zu zahlen ist, der den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten nicht vollständig deckt.
cc) Nacheheliche Solidarität
Sind ehebedingte Nachteile nicht festzustellen, streitet für die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung nur noch die nacheheliche Solidarität. Dieser kann genügt sein, wenn die Unterhaltszahlungen für einen Zeitraum erbracht worden sind, der bereits mehr als die Hälfte der Ehezeit umfasst, zwischen den geschiedenen Eheleuten keine wirtschaftlichen oder sonstige Verflechtungen mehr bestehen und der Unterhaltspflichtige durch die Fortdauer der Unterhaltspflicht in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stark belastet wird. Bei einer "relativ kurzen Ehedauer" von sieben Jahren und fünf Monaten, einer durchgehenden Unterhaltszahlung während der Trennungszeit von vier Jahren, einem Alter der Unterhaltsberechtigten von 36 Jahren, ihrer Möglichkeit, trotz psychischer Erkrankung im Erwerbsleben Fuß fassen zu können, fehlender Beeinträchtigung durch Kindesbetreuung (Kinder leben im Haushalt des Vaters), Führung einer Hausfrauenehe und sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen rechtfertigt sich eine Befristung auf fünf Jahre.
dd) Darlegungs- und Beweislast
Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Begrenzung sprechen. Er kann beweisfällig bleiben, wenn er den substantiierten Darlegungen des Unterhaltsberechtigten zum Vorliegen eines ehebedingten Nachteils nicht seinerseits substantiiert entgegentritt und den Beweis für seinen Vortrag nicht führen kann. Dabei trifft den Unterhaltsberechtigten keine besondere Darlegungspflicht, wenn er den ehebedingten Nachteil aus einer üblichen beruflichen Entwicklung ableitet; anders verhält es sich hingegen bei einem behaupteten beruflichen Aufstieg.