Die Aufgabe einer unselbstständigen und Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht vorgeworfen werden, wenn der jetzt unterhaltspflichtig gewordene Elternteil zum damaligen Zeitpunkt die Kinder betreut hat und der andere Elternteil hinreichend leistungsfähig war.[28]
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