Klaus Schnitzler
Mit der Eherechtsreform wurden 1977, also vor fast 40 Jahren, nicht nur die Familiengerichte beim Amtsgericht eingerichtet, sondern auch Familiensenate bei den Oberlandesgerichten gebildet. Die Landgerichte waren aus der Familiengerichtsbarkeit sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ausgeschlossen.
In der Rückbetrachtung war diese Entscheidung des Gesetzgebers bahnbrechend und gleichzeitig für eine übereinstimmende Rechtsprechungspraxis im gesamten OLG-Bezirk vernünftig. Oberlandesgerichte sind die Beschwerdeinstanz (früher Berufungsinstanz), die als Tatsacheninstanz von den Parteien, vertreten durch Anwälte, angerufen werden können. Gerade beim Oberlandesgericht hängt "die Akzeptanz, Verständlichkeit und Wirkung des Rechts unmittelbar vom Personal ab, das dieses Recht vollzieht und somit repräsentiert. Das sind an erster Stelle die Richter." Diese zutreffende Beschreibung hätte Hans-Joachim Dose, Vorsitzender Richter am BGH, XII. Zivilsenat (Familiensenat), treffen können. Tatsächlich kommt die Beschreibung allerdings von Professor Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am BGH, Strafsenat in Karlsruhe. Das Zitat kann ohne Weiteres nicht nur auf das Strafrecht, sondern auf das gesamte Familienrecht in besonderer Weise angewendet werden.
Wer sind diese Familienrichterinnen und -richter, die an einem Oberlandesgericht für das Familienrecht in ihrem Bezirk zuständig sind? Die Auswahl trifft ein Präsidium, ähnlich wie beim Amtsgericht. Im Idealfall hat der Richter am Oberlandesgericht schon Erfahrungen in erster Instanz als Familienrichter gemacht. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Familiensenat, vor allem der Vorsitz, als Durchgangsstation gesehen wird für ein völlig anderes Rechtgebiet. Es gab und gibt immer wieder Fälle, in denen der Wettbewerbssenat oder der Kostensenat für die Karriereplanung viel spannender ist als der Familiensenat.
Beim Oberlandesgericht Köln war die Zahl der acht Familiensenatsvorsitzenden exakt auf Männer und Frauen verteilt (zumindest bis 31.12.2016) – dies ist wahrscheinlich eher dem Zufall geschuldet. Allerdings ist unstreitig, dass auch bei den Oberlandesgerichten die Zahl der Familienrichterinnen natürlich zunimmt, ähnlich wie bei den Amtsgerichten. Reine Frauenfamiliensenate sind genauso wenig sinnvoll wie reine Männersenate heutzutage. Die Mischung ist wichtig und erwünscht.
Die Eingangszahlen, auch bei den Oberlandesgerichten, gehen durchweg zurück, sodass in Hamm ein kompletter Senat aufgelöst worden ist. Hamm hat nur noch 13 Familiensenate. Köln hat sieben Zivilsenate und Düsseldorf acht Senate, die unter anderem im Wesentlichen mit Familiensachen befasst sind.
Beim Oberlandesgericht Köln waren vor allem in den letzten Jahrzehnten Dr. Büttner und Dr. Kalthoener als Vorsitzende von Familiensenaten über den OLG-Bezirk bekannt geworden. Gleiches gilt für Dr. Bergerfurth, Horst Luthin und Werner Reinken (alle OLG Hamm) – um nur einige zu nennen, die inzwischen aber auch pensioniert sind. Über ihren OLG-Bezirk hinaus sind natürlich der Vizepräsident des OLG Bremen Reinhardt Wever und Heinrich Schürmann, OLG Oldenburg – um nur einige zu nennen – auch literarisch aktiv und damit einem größeren Kreis von Personen bekannt geworden. Ich erspare mir bewusst, aktive Richter am Oberlandesgericht namentlich zu benennen.
Was wünscht man sich von Richtern an einem Oberlandesgericht? Im Grunde genommen nichts anderes als in erster Instanz, ein faires und abgewogenes Verfahren – insofern einen Richter/eine Richterin, der/die mit Herz und Verstand an die Verfahren herangeht. Ob dies immer gelingt, sollte vielleicht gerade auch in diesem Jubiläum hinterfragt werden.
Autor: Klaus Schnitzler
Klaus Schnitzler, Rechtanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen
FF 4/2017, S. 133