1. a) Nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht ist auch das Beschwerdegericht grundsätzlich an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden [im Anschluss an BGHZ 15, 122, und BGHZ 25, 200]. b) In einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist die Ehefrau des Verstorbenen grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt, auch wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist [Abgrenzung zu BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067]. (BGH, Beschl. v. 18.1.2017 – XII ZB 544/15)
  2. a) Eine gesetzliche Regelung, die dem angeblichen biologischen Vater die Feststellung der Vaterschaft nur deshalb verbietet, weil bereits ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat, verstößt gegen Art. 8 EMRK. b) Ein Verbot der Vaterschaftsanfechtung durch den angeblichen biologischen Vater setzt eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen von Kind, Mutter, rechtlichem und angeblichem biologischen Vater sowie die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles voraus. (EGMR, Entscheidung v. 8.12.2016 – 7949/11 und 45522/13, FamRZ 2017, 385, LS des Bearbeiters)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge