a) Eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt. b) Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden Regelungen des §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB sind weder verfassungswidrig [im Anschluss an BVerfG FamRZ 2013, 521] noch konventionswidrig [Abgrenzung zu EuGHMR FamRZ 2008, 377 (m. Anm. Henrich)]. (BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 586/15)

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