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FF 4/2017, Transferverluste und Diskontierungssatz bei e ... / 2 Anmerkung

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Der BGH hat sich mittlerweile in sieben Entscheidungen[1] mit den Transferverlusten bei der externen Teilung und der Frage des Diskontierungszinssatzes im Rahmen der Barwertermittlung von Anrechten aus betrieblichen Direktzusagen und Unterstützungskassen beschäftigt. Auch in der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH nochmals klar, dass die Verwendung des BilMoG-Zinses für die Bestimmung des Ausgleichswerts im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht zu beanstanden sei. Darüber hinaus befasst er sich mit der Teilung eines parallel verpflichtenden ruhenden Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH.

Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit betriebliche Anrechte bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) und im Rahmen einer Direktzusage Anrechte bei der Deutschen Telekom technischer Service GmbH (DTTS) erworben. Die Ansprüche der VAP ruhen, weil die DTTS die Erfüllung der Ansprüche im Rahmen einer Parallelverpflichtung übernommen hat. Nur für den Fall der Fälle, dass die übernommene Verpflichtung nicht geleistet werden kann, wäre die VAP zur Zahlung (an den Ehemann) verpflichtet. Die VAP hat den ehezeitlichen Rentenwert mit 24,26 EUR monatlich beauskunftet, der Ausgleichswert wurde als Kapitalwert mit 864,73 EUR vorgeschlagen. Dieses Anrecht wurde von der DTTS als "Parallelverpflichtung" übernommen. Daneben besteht ein weiteres Anrecht bei der DTTS, dessen Ausgleichswert 12.195,50 EUR beträgt. Da in diesem gesamten ehezeitlichen Ausgleichswert der (übernommene) VAP-Anspruch enthalten ist, muss der Ausgleichswert um den Ausgleichswert des VAP-Anrechts vermindert werden auf 11.330,77 EUR. Bei der Berechnung der Ausgleichswerte hat der Versorgungsträger den Diskontie...

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