Diese Zusammenstellung soll den schnellen Zugriff auf im Berichtsjahr erschienene Bücher und Aufsätze ermöglichen. Aus Platzgründen kann auf die Inhalte nur teilweise eingegangen werden.
"Vor der Klammer" steht wie jedes Jahr Wevers Jahresbericht "Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts". Auch auf die soeben erschienene 7. Auflage seines Standardwerks "Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts" darf an dieser Stelle hingewiesen werden.
Konkludente Ehegatteninnengesellschaft, ehebezogene Zuwendung, familienrechtlicher Kooperationsvertrag
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Kogel, Über Risiken und Nebenwirkungen einer Ehegatteninnengesellschaft im gesetzlichen Güterstand – Blick auf ein juristisches Absurdistan der Interessenlagen, FamRB 2017, 354 |
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Heiß, Praxiswissen für die Erstberatung – Ehegatteninnengesellschaft/familienrechtlicher Kooperationsvertrag, NZFam 2017, 388 |
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Roßmann, Die Entwicklung des Nebengüterrechts – Teil 2: Ehegatteninnengesellschaft, Bruchteilsgemeinschaft, FuR 2017, 13 |
Der Beitrag von Heiß fasst das Grundwissen für die konkludente Ehegatteninnengesellschaft zusammen. Der Autor weicht allerdings in einigen Punkten von der Rechtsprechung ab, meint z.B., es ginge bei der Innengesellschaft lediglich um Mitarbeit (gelangt dann allerdings konsequent zum Auffangtatbestand lediglich des familienrechtlichen Kooperationsvertrages; bei Kapitalbeiträgen ist es dann der Vertrag über eine ehebezogene Zuwendung), wohingegen die konkludente Ehegatteninnengesellschaft gleichermaßen durch Kapitalbeiträge gegründet werden kann. Auch gibt es bei der Innengesellschaft kein Billigkeitskriterium und ist Obergrenze des Anspruchs nicht die Wertigkeit der Arbeitsleistung; dies ist vielmehr beim familienrechtlichen Kooperationsvertrag der Fall.
Eheverträge
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Milzer, Die Rechtsprechung zu Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen in den Jahren 2016/2017, NZFam 2018, 10 |
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Bergschneider/Wolf, Richterliche Kontrolle von Eheverträgen, NZFam 2018, 61 |
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Herr, Wer sich in Gefahr begibt, kommt nicht (mehr) darin um oder das (Ver)handeln auf eigene Gefahr beim Abschluss von Ehe- und Scheidungsfolgenverträgen (Besprechung BGH FamRZ 2017, 884), FuR 2017, 362 |
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Schlünder, Gestaltungsspielräume im Unterhaltsrecht (Teil 1), FF 2017, 339; (Teil 2), FF 2017, 391 |
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Kleffmann, Eheverträge – Gesamtmuster moderater Verzicht mit Erbvertrag, FuR 2017, 487 |
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Dauner-Lieb, Familienarbeit – Plädoyer für ein partnerschaftliches Güterrecht, FF 2017, 191 |
Ein nachteiliger Ehevertrag – insbesondere mit vereinbarter Gütertrennung oder modifizierter Zugewinngemeinschaft – ist, auch wenn immer wieder das Gegenteil zu lesen ist, nicht dogmatische Voraussetzung für nebengüterrechtliche Ansprüche. Diese sind grundsätzlich auch im gesetzlichen Güterstand möglich. Hier gibt es allerdings nicht unerhebliche Einschränkungen, die einem die Rechtsverfolgung tatsächlich oder rechtlich erschweren. Diese Restriktionen sind es, welche die Prüfung erfordern, ob ein Gütertrennungsvertrag überhaupt kontrollfest ist.
Hier wartet nun schon das nächste Problem in Gestalt der Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs, der dem Güterrecht nur einen schwachen bis gar keinen Schutz zusprechen möchte. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus dem Schutzbereich der Art. 3 und 6 GG ergeben, hat Dauner-Lieb erneut aufgegriffen und herausgearbeitet: dass der Grundsatz "pacta sunt servanda" auf Wirtschaftsverträge zwischen beliebigen Personen passen mag, aber nicht auf die Gestaltung einer gemeinsamen Zukunft von Ehegatten, vorgenommen in einer emotionalen Situation. Dauner-Lieb plädiert für eine moderne Errungenschaftsgemeinschaft, ein partnerschaftliches Güterrecht und ein neues Konzept der richterlichen Vertragskontrolle. Der Verfasser des vorliegenden Beitrags hofft mit Dauner-Lieb, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung sich dieser gesellschaftlichen Gegebenheiten doch noch annehmen mögen.
Kraftfahrzeuge
Nachzutragen ist ein Beitrag von Kleinwegener. Er hat die Grundsätze zum Dienstwagenvorteil im Unterhaltsrecht zusammengefasst.
Autor: Dr. Thomas Herr , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Kassel
FF 4/2018, S. 138 - 145