1. Verschweigt der Verlobte eine bereits bestehende Ehe mit einer anderen Frau, macht er sich schadensersatzpflichtig im Hinblick auf die Aufwendungen, die seiner Verlobten in Erwartung der Eheschließung entstanden sind. Auch kommt eine Entschädigung des immateriellen Schadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht (hier: 1000 EUR), bei deren Höhe der Wandel der allgemeinen Auffassung zu berücksichtigen ist, wonach eine "Ehe ohne Trauschein" nicht mehr zu einem Ansehens- und Ehrverlust führt.
2. Es kommt oft vor, dass ein Ehegatte die Ehewohnung auf Dauer und auch länger als sechs Monate verlässt (vgl. § 1361b Abs. 4 BGB), seine persönlichen Sachen aber ganz oder teilweise zurücklässt, wo sie den anderen Ehegatten in seiner Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigen und ggf. auch emotional stören. Das Kammergericht hat in ausdrücklicher Konsequenz der BGH-Entscheidung zur fortdauernden Ehewohnungsqualität entschieden, dass der verbleibende Ehegatte die Sachen nicht ausräumen und einlagern darf und daher auch nicht den Ersatz der Lagerkosten verlangen kann. Dies erst recht nicht im streitigen Verfahren. Es sei vielmehr ein "FGG"-Verfahren auf Einhaltung der Wohlverhaltensklausel des § 1361b Abs. 3 BGB durchzuführen, um den anderen Ehegatten zu verpflichten, die Sachen aus der Wohnung zu entfernen. Erst nach erfolgreichem Abschluss dieses Verfahrens kommt eine kostenpflichtige Räumung und Einlagerung in Betracht. Der Antrag auf Verpflichtung zum Ersatz der Lagerkosten wurde zurückgewiesen.
3. Die Erschwerung der Ausübung des Umgangsrechts kann zu einer Schadensersatzpflicht führen. In einem vom OLG Bremen entschiedenen Fall hatten die Eltern vereinbart, dass der Vater die Kinder nach der ersten Hälfte der Sommerferien von der Mutter in der Türkei übernehmen sollte. Diese übergab zwar die Kinder, nicht jedoch die Reisepässe. Deren Herausgabe machte sie von einer Geldzahlung für die Flugtickets abhängig. Sie wurde zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages zum Ausgleich von Notariats-, Übersetzungs- und Gerichtskosten verpflichtet, welche dem Vater entstanden waren. Die Umgangsvereinbarung, so das OLG, begründe ein Rechtsverhältnis eigener Art und damit eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Vermögensbelange des daraus Berechtigten. Die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer und die Verleidung des Umgangs für die Zukunft seien rechtswidrig.