BGB § 207 § 242 § 1613
Leitsatz
1. Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von BGH, Senatsurt. v. 13.1.1988 – IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschl. v. 16.6.1999 – XII ZA 3/99, FamRZ 1999, 1422).
2. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschl. an Senatsurt. v. 9.10.2013 – XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195).
BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 133/17 (OLG Karlsruhe, AG Mannheim)
1 Gründe:
[1] I. Die Beteiligten streiten um rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Juli 2011 bis August 2013.
[2] Der Antragsteller ist der im Juni 1993 geborene Sohn des Antragsgegners. Er lebte während des streitgegenständlichen Unterhaltszeitraums bei seiner Mutter und befand sich in der allgemeinen Schulausbildung. Mit Schreiben vom 14.7.2011 forderte er den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Zahlung von Unterhalt auf. Mit Schreiben vom 26.7.2011 erteilte der Antragsgegner die begehrte Auskunft. Nachdem er vom Antragsteller über das Einkommen der Mutter informiert worden war, errechnete der Antragsgegner im Oktober 2011 eine auf ihn entfallende Unterhaltsquote von 129 EUR. Er forderte den Antragsteller zur Bestätigung auf, worauf dieser nicht reagierte. Der Antragsgegner zahlte dreimal 140 EUR. Erstmals mit Schreiben vom 19.8.2013 bezifferte der Antragsteller seinen monatlichen Unterhaltsanspruch auf 205 EUR. Mit Schreiben vom 27.8.2013 wies der Antragsgegner die Unterhaltsforderung zurück und verwies den Antragsteller auf den Klageweg.
[3] Gegen einen im Dezember 2014 beantragten und im Januar 2015 erlassenen Mahnbescheid hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Die noch im Januar 2015 angeforderte zweite Gebührenhälfte hat der Antragsteller im Juli 2015 eingezahlt, worauf das Verfahren an das für das streitige Verfahren zuständige Amtsgericht abgegeben worden ist. Die im Juli 2015 angeforderte Anspruchsbegründung hat der Antragsteller im Januar 2016 eingereicht.
[4] Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 4.104 EUR (26 * 174 EUR abzüglich Zahlungen von 420 EUR) nebst Zinsen verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf die Beschwerde des Antragsgegners abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.
II. [5] Die Rechtsbeschwerde hat bis auf einen kleinen Teil Erfolg.
[6] 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist, sind die Unterhaltsansprüche nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 242 BGB verwirkt. Die Verwirkung könne deutlich früher greifen als eine Verjährung. Da ein Unterhaltsberechtigter zeitnah auf den Unterhalt angewiesen sei, könne der Unterhaltsschuldner auch zeitnah mit der Durchsetzung der Ansprüche rechnen. Eine Verwirkung könne auch unter Berücksichtigung des Umstandsmoments in Betracht kommen, wenn der Unterhaltsgläubiger auf eine von ihm angeforderte Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners den Unterhaltsanspruch nicht beziffere.
[7] Richtig sei zwar, dass während einer Hemmung der Verjährung auch eine Verwirkung in der Regel nicht in Betracht komme. Maßgeblich sei aber, ob das Umstands- und das Zeitmoment erfüllt seien, was vorliegend der Fall sei. Das Zeitmoment sei nach Ablauf eines Jahres für die betreffenden Unterhaltsansprüche erfüllt, was ebenfalls für den Minderjährigenunterhalt und für den Unterhalt privilegierter Volljähriger gelte.
[8] Auch das Umstandsmoment sei erfüllt, denn der Antragsgegner habe darauf vertrauen können, dass kein Unterhalt mehr für den streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum geltend gemacht werde. Im Hinblick auf die beengten Verhältnisse des Antragsgegners bedürfe es keiner besonderen Feststellungen dazu, dass sich dieser auf den Fortfall der Unterhaltszahlungen eingerichtet habe. Dass der Antragsgegner selbst seine Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 129 EUR errechnet habe, stehe dem nicht entgegen. Denn eine Bestätigung des Antragstellers sei nicht eingegangen, der Antragsteller habe vielmehr überhaupt nicht reagiert. Teilzahlungen habe der Antragsgegner nur dreimal geleistet und dann seine Zahlungen eingestellt, ohne dass eine Reaktion des Antragstellers erfolgt sei. Gerade dieses Verhalten habe in dem Antragsgegner zu Recht die Erwartung erwecken können, der Antragsteller werde seine Unterhaltsansprüche nicht mehr geltend machen. Der volljährige Antragsteller habe mit der Durchsetzung seiner Ansprüche begonnen, dann aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht reagiert. Dies rechtfertige aus der Sicht des Antragsgegners die Erwartung, Ansprüche würden nicht mehr durchgesetzt.
[9] § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB s...