Will man die Zinsnachteile vermeiden, empfiehlt es sich, den Zugewinn außerhalb des Verbundes zu verfolgen. Vor allen Dingen aus Kostengründen geschieht dies im Rahmen eines Teilantrages. Gerade beim Zugewinn spielt als Motiv für eine derartige Vorgehensweise eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle. Schwierige Bewertungen von Grundstücken, Firmenbeteiligungen etc. können hierfür maßgebend sein. Oftmals stellt sich aber auch die Frage, ob Anfangsvermögen einem oder beiden Eheleuten zuzurechnen ist bzw. ob solches Anfangsvermögen nach Jahr und Tag noch bewiesen werden kann. Es entspricht anerkannter Rechtsprechung des BGH, dass man einen Anspruch im Zugewinn teilweise geltend machen kann. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus §§ 253 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 261 Abs. 1, 308 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 ZPO. Ein Teilantrag ist allerdings dann unzulässig, wenn ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Antragstellers nicht anzuerkennen ist. Hierbei sind vor allen Dingen die Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit zu beachten. Im Beispielsfall wäre es wohl sicher ebenso lukrativ wie rechtsmissbräuchlich, die Antragsforderung in "Portionen" von jeweils 10.000 EUR zu unterteilen.
Damit unterscheidet sich der Teilantrag grundlegend vom Teilbeschluss. Letzterer ist – wie oben dargestellt (vgl. II. 2.) – grundsätzlich unzulässig. Herkömmlich wird zwischen einem offenen und einem verdeckten Teilantrag unterschieden. Sofern der Antragsteller im Verfahren deutlich macht, dass er nur einen Teilanspruch verfolgt, handelt es sich um eine offenen Teilantrag; ansonsten spricht man von einem verdeckten Teilantrag. In der Rechtsprechung ist strittig, ob bei einem verdeckten Teilantrag noch eine Nachforderungsmöglichkeit besteht. Überwiegend wird im Gegensatz zum Unterhalt beim Zugewinn die Ansicht vertreten, dies sei selbst bei einem verdeckten Teilantrag denkbar. Unter dem Gesichtspunkt des sichersten Weges kann man allerdings nur dringend anraten, im Zugewinnausgleichsverfahren stets den Vorbehalt zu machen, dass ggf. weitere Ansprüche verfolgt werden. Dies gilt selbst dann, wenn man der Überzeugung ist, eine Maximalforderung einzuklagen. Im Rahmen eines Verfahrens kann sich nämlich immer noch herausstellen, dass sich ursprünglich von beiden Beteiligten einvernehmlich vorgenommene Bewertungen durch später eingeholte Sachverständigengutachten nachträglich als unrichtig erweisen. Auch kann es im Verfahren streitig werden, ob Anfangsvermögen, welches ursprünglich nur einem Ehegatten zugerechnet wurde, nicht doch in Wahrheit für beide Eheleute gedacht war. Man denke nur an die Rechtsprechung des BGH zur Schwiegerelternzuwendung. Möglicherweise findet sich in einem länger dauernden Verfahren unerwartet plötzlich ein Beleg hinsichtlich des zuvor als nicht beweisbar eingestuften Anfangsvermögens.
Im Ausgangsfall ergibt sich nach dem beiderseitigen Vortrag der Eheleute ein Zugewinnausgleichsanspruch von zumindest 200.000 EUR. Hier wäre es sinnvoll, insoweit eine Teilforderung geltend zu machen. Sofern der Ehemann nach Aufforderung nicht den unstrittigen Teilbetrag gezahlt hat, wird er die gesamten Kosten des Verfahrens tragen müssen.
Allerdings hat er immer noch eine Möglichkeit, diese ungünstige Kostenregelung zu vermeiden. Er muss einen negativen Widerantrag stellen, sofern er der Überzeugung ist, dass ein weitergehender Zugewinn nicht geschuldet wird. Ein solcher negativer Widerantrag ist nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls zulässig. Dies gilt immer dann, wenn ein berechtigtes Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung gegeben ist. Durch diese wird festgestellt, dass die Forderung, deren sich die Gegenseite berühmt, nicht besteht. Erhebt also in dem Ausgangsfall der Ehemann einen Widerantrag und obsiegt er hiermit, werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis 2/5 zu 3/5 zugunsten der Antragsgegnerseite gequotelt. Damit löst sich das Kostenargument manchmal in Luft auf.
Den Vorteilen des Teilantrages stehen folgende nicht unerhebliche Risiken gegenüber:
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Ist die Ehescheidung rechtskräftig ausgesprochen, gilt die Vorschrift über die Hemmung der Verjährung wegen der familienrechtlichen Beziehung nicht mehr (§ 207 BGB). Der Teilantrag hemmt die Verjährung nur bezüglich des geltend gemachten Betrages. Stellt sich später heraus, dass weitergehende Ansprüche bestehen, ist unbedingt auf die dreijährige Verjährung zu achten. Auch wenn dies als ein langer Zeitraum erscheint, zeigt die Erfahrung, dass durch schwierige Bewertungsfragen insbesondere zu Grundstücken oder Firmenbeteiligungen die Dreijahresgrenze schnell erreicht wird. Manchmal werden die Streitigkeiten noch in die zweite Instanz gebracht. Ein "pactum de non petendo" wird in einem auf Konfrontationskurs ausgerichteten Familienstreit ohnehin kaum durchsetzbar sein. Es bleibt dann nur die Möglichkeit, den Antrag rechtzeitig zum Jahresende vor Ablauf der Dreijahresfrist zu erhöhen (vgl. § 1378 Abs. 4 BGB). Diese Frist ist aber zu notieren! |
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Zusätzlich muss unbe... |