▪ | Die Dreijahresfrist ab Trennung ist zu notieren. |
▪ | Nachweisbar sind mit dem Mandanten die Folgen eines vorzeitigen Zugewinnausgleichsverfahrens zu erörtern. |
Autor: Dr. Walter Kogel , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Aachen
FF 4/2018, S. 146 - 152
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