Wechselwirkung zwischen Versorgungsausgleich und Unterhalt
Eine Wechselwirkung besteht grds. dann, wenn der Unterhaltsschuldner schon Rente bezieht, der Unterhaltsberechtigte dagegen noch nicht. Der Unterhaltsschuldner ist natürlich hinsichtlich des zu leistenden Unterhalts nur insoweit leistungsfähig, als sein Einkommen – das wird in den meisten Fällen im Wesentlichen die bezogene Rente sein – reicht. Die bezogene Rente ist durch den Versorgungsausgleich, der nach aktuellem Recht durch Kürzung der laufenden Versorgung stattfindet, geschmälert. Genau diese Kürzung kann dazu führen, dass der Schuldner hinsichtlich des Unterhalts dann gar nicht mehr leistungsfähig ist. Diesem Zielkonflikt kann mit einem Antrag nach § 33 VersAusglG begegnet werden. Folge ist dann, dass die Rentenkürzung ausgesetzt wird, und zwar maximal so lange, bis der Unterhaltsgläubiger selbst in Rente geht. Der Anwalt des Unterhaltsschuldners darf also zum einen nicht übersehen, diesen Antrag zu stellen, wenn eine entsprechende Situation vorliegt, und zwar wegen § 34 Abs. 3 VersAusglG unverzüglich; umgekehrt wäre es falsch, stattdessen hinsichtlich des zu leistenden Unterhalts einen Abänderungsantrag auf Reduzierung der Unterhaltspflicht zu stellen. Der speziellere Weg des § 33 VersAusglG verdrängt hier die Möglichkeit einer Abänderungsklage.
Im Übrigen muss dem Anwalt klar sein, dass die Rechtsprechung § 33 VersAusglG sehr weit anwendet. Laut OLG Karlsruhe ist die Rentenkürzung auf Antrag generell auszusetzen, so lange der Unterhaltsgläubiger noch nicht selbst Rente bezieht; ganz egal, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beeinträchtigt wird oder nicht. Sofern der eigene Mandant Rentner ist, der Gegner aber noch nicht, muss der Anwalt also immer an den Antrag nach § 33 VersAusglG denken, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im engeren Sinn nicht unbedingt gegeben sind.
Noch einen Schritt weiter in zeitlicher Hinsicht geht das OLG Zweibrücken. Eine Entscheidung über § 33 VersAusglG soll nach dieser Ansicht bereits im Scheidungsverbundverfahren zulässig sein. Das ist im Vergleich zu einem Antrag nach Rechtskraft der Scheidung der wesentlich ökonomischere Weg. Dem Anwalt ist grundsätzlich anzuraten, an die Stellung eines solchen Antrags bereits im Verbund zu denken, um sich keinem unnötigen Vorwurf auszusetzen.