Ehegattenunterhalt
- Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann (BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12).
- Langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet sind, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Existenz, können die vollständige Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 BGB nach sich ziehen (OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2013 – 2 UF 105/13, NZFam 2014, 223 m. Anm. Schuldei).
Kindesunterhalt
a) Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.
b) Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (BGH, Beschl. v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13).
- Zur Bemessung des Wohnwerts einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt (BGH, Beschl. v. 19.3.2014 – XII ZB 367/12).
- Zur Anpassung des Bedarfs eines in der Türkei lebenden Kindes in einem Verfahren wegen Kindesunterhalts, das sich nach türkischem Recht richtet (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.1.2014 – 17 WF 229/13, NJW-Spezial 2014, 101 = NZFam 2014, 264 m. Anm. Mankowski).
Jugendhilfeleistungen
Für Leistungen der Jugendhilfe kann ein Elternteil zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden unabhängig davon, ob er dem Kind unterhaltspflichtig ist (VG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2013 – 10 K 5746/13, NZFam 2014, 271 m. Anm. Rogalla).
Adoption
Das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis ist nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auch bei schwersten Verfehlungen eines Beteiligten (hier: sexueller Missbrauch der Adoptivtochter durch den Adoptivvater) nicht mehr aufhebbar (BGH, Beschl. v. 12.3.2014 – XII ZB 504/12).
Gewaltschutz
a) § 1 GewSchG stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und regelt daher keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern setzt ihn voraus. b) Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten – wie das Eigentum absolut geschützten – Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. c) Die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung kann Gegenstand eines Anspruchs des Opfers entsprechend § 1004 BGB und Inhalt einer Anordnung nach § 1 GewSchG sein, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und -täter als verhältnismäßig darstellt (BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 373/11).
Betreuung
- Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen (BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 301/13).
- Zur Fähigkeit des Betroffenen, einen freien Willen über die Einrichtung einer Betreuung zu bilden (BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 577/13).
Personenstandssachen
a) In Personenstandssachen kann die Aufsichtsbehörde für das Standesamt auch dann die Rechtsbeschwerdeinstanz anrufen, wenn sie selbst die Beschlussfassung in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung beantragt hat. b) Wird eine in Deutschland lebende bulgarische Staatsangehörige unter Beibehaltung ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit eingebürgert und gibt sie keine Erklärungen nach Art. 47 EGBGB ab, ihren nach dem bisherigen bulgarischen Heimatrecht gebildeten Vatersnamen abzulegen oder als weiteren Vornamen führen zu wollen, führt sie diesen Namensbestandteil in seiner Funktion als Vatersnamen weiter (BGH, Beschl. v. 19.2.2014 – XII ZB 180/12).
Verfahrenskostenhilfe
a) Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde in einer Familiensache war nach der bis 31.12.2012 bestehenden Rechtslage beim OLG einzureichen. Wegen der nach Inkrafttreten der FGG-Reform zunächst insoweit bestehenden Rechtsunsicherheit, die inzwischen zu ein...