1. Der Ausgangspunkt
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht zu Recht davon aus, dass Voraussetzung für die begehrte Eintragung beider Lebenspartner als Eltern des Kindes die Anerkennungsfähigkeit des kalifornischen Urteils nach § 108 FamFG ist. Da die (spiegelbildliche) Zuständigkeit des kalifornischen Gerichts wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Leihmutter in Kalifornien unproblematisch ist, war als weiteres mögliches Anerkennungshindernis nur der ordre public zu diskutieren. Bezüglich des genetisch mit dem Kind verwandten Lebenspartners verneint der BGH mit sehr kurzer Begründung einen ordre public-Verstoß, weil seine Eintragung in das Geburtsregister als Vater auch dem deutschen materiellen Recht entspricht. Für den weiteren Lebenspartner sieht das deutsche Recht dies – außerhalb einer Adoption – nicht vor. Dennoch findet der BGH hierin keinen Grund, der kalifornischen Entscheidung die Anerkennung zu versagen. Zu Recht betont er, dass allein eine Abweichung von den deutschen materiell-rechtlichen Bestimmungen noch keinen ordre public-Verstoß ausmacht. Dies gilt insbesondere, weil der anerkennungsrechtliche ordre public großzügiger handzuhaben ist und nur dann eingreift, wenn das Ergebnis der Anerkennung "im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutschen Vorstellungen untragbar erscheint". Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre. Eine Beeinträchtigung des internationalen Entscheidungseinklangs und die damit verbundene Schaffung hinkender Rechtsverhältnisse, die bei Nichtanerkennung entstehen könnten, soll möglichst vermieden werden. Auch insoweit folgt der BGH der bisherigen Praxis und Lehre.
2. Das Kindeswohl
In einer bisher nicht üblichen Intensität betont er die Bedeutung der EMRK für die Auslegung der Grundrechte der deutschen Verfassung und damit für die Beurteilung eines möglichen ordre public-Verstoßes. Im Einklang mit den kürzlich ergangenen Entscheidungen des EuGHMR und des Bundesverfassungsgerichts hebt er das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung und auf Begründung einer rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung hervor. In dem Abwägungsprozess zwischen der Durchsetzung des Leihmutterschaftsverbotes auch gegenüber Vorgängen im Ausland einerseits und dem Wohl des bereits geborenen, mit seinen Wunscheltern zusammenlebenden Kindes andererseits gibt der BGH (wie auch der EuGHMR) Letzterem das größere Gewicht. Zu Recht betont er, dass die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu einem genetisch mit dem Kind nicht verwandten Elternteil dem deutschen Recht nicht fremd ist (Rn 52). Auch die Gleichgeschlechtlichkeit beider Eltern ist kein Hindernis für die Elternstellung (Rn 43).
Wenn die Leihmutter freiwillig das Kind den Wunscheltern überlässt, sieht der BGH hierin zu Recht keine Verletzung ihrer Würde. Er vergleicht die Situation vielmehr mit derjenigen einer das Kind abgebenden Mutter bei einer Fremdadoption oder bei einer vertraulichen Geburt (Rn 50).
Es ist zu begrüßen, dass der BGH die dem deutschen Verbot der Leihmutterschaft und der Regelung des § 1591 BGB zugrunde liegende Einstellung des deutschen Rechts – wie immer man zu ihr stehen mag – jedenfalls nicht in einer Weise einsetzt, die eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung zerstören würde. Derartige Wertvorstellungen dürfen nicht auf dem Rücken eines bereits geborenen Kindes ausgetragen werden. Sie verfehlen nicht nur ihren intendierten Schutz, sondern verletzen konkret die Rechte des Kindes. Das Kind darf nicht aus generalpräventiven Zwecken zur Sanktionierung des Elternverhaltens in seinen Rechten berührt werden.
Der BGH hebt dabei aber hervor, dass es sich um eine im Ausland legal durchgeführte Leihmutterschaft handelt (Rn 46) und verlangt, dass die zur Anerkennung stehende Entscheidung in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren ergangen ist (Rn 49). Letzteres dürfte für jede Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zu verlangen sein.