Ein – auch! – nebengüterrechtliches Literatur-Highlight des Jahres 2014 war die im Beck-Verlag erschienene Festschrift für Prof. Dr. Dr. h. c. Gerd Brudermüller "Familie – Recht – Ethik". Aus Platzgründen seien hier nur die für sich sprechenden Titel der Beiträge genannt: Klein, System der Schenkungen und Zuwendungen im Familienrecht, Landsittel, Zuwendungen unter Ehe- und Lebenspartners aus steuerlicher Sicht, Meder, Die Errungenschaftsgemeinschaft – ihre Verbannung aus dem BGB und ein Plädoyer für ihre Wiederkehr, Meyer, Die Errungenschaftsgemeinschaft heute, Schulz, Ausgleich für voreheliche Zuwendungen (sehr praxisrelevant!).
I. Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 FamFG
Ein Beitrag von Bömelburg im forum familienrecht enthält eine umfassende, nach Fallgruppen geordnete Übersicht. Diese fasst nicht nur die Entscheidungen zusammen, die nach Inkrafttreten des FamFG zu § 266 ergangen sind, sondern greift zusätzlich eine Fülle älterer Judikate auf, die nach Meinung der Verfasserin heute vor dem "großen Familiengericht" zu entscheiden wären.
II. Konkludente Ehegatteninnengesellschaft, ehebezogene Zuwendung, familienrechtlicher Kooperationsvertrag und andere nebengüterrechtliche Anspruchsgrundlagen
Ein Schwerpunktheft der NZFam widmete sich den "Zuwendungen in der Familie", wobei sich die Beiträge – schon wegen der wichtigen Abgrenzungsfragen – zwangsläufig auch mit der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft und dem familienrechtlichen Kooperationsvertrag befassten.
Jung wies auf die hohe Dunkelziffer und das damit verbundene nicht gesehene Haftungsrisiko hin. Zu den möglich Anwaltsfehlern bei Nebengüterrechtssachen vgl. Herr, Nebengüterrecht.
Jeep, der sich mit der Abgrenzung der ehebezogenen Zuwendung zur Schenkung befasst hat, plädierte für die Terminologie "ehebezogene" Zuwendung bzw. – unter Einbeziehung der Schwiegereltern – familienbezogene Zuwendung unter Ablehnung des Begriffs "ehebedingt", weil der Fortbestand der Ehe keine Bedingung, sondern die Geschäftsgrundlage ist. Aus demselben Grund sind auch die Bezeichnungen "unbenannte" oder "unbedachte" Zuwendung ungeeignet. Mit dieser terminologischen Frage wird sich der 21. Deutsche Familiengerichtstag, der vom 21. bis 24. Oktober 2015 stattfinden wird, befassen.
In Teilen der juristischen Literatur wird eine Öffnung der BGH-Kernbereichslehre im Sinne einer Erstreckung auf den Zugewinnausgleich vorgeschlagen (dazu unten), was die willkürlich erscheinende Konstruktion der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft entbehrlich machte. Rauscher hält dies für einen Teil des "Kampfs um eine Zurückdrängung der Vertragsfreiheit" und lehnt diesen Ansatz mit mehreren Argumenten ab. Allerdings beleuchtet er im Vorfeld den Umstand nicht, dass es sich – in einem ersten Schritt jedenfalls – nicht um einen Kampf gegen, sondern für die Vertragsfreiheit handelt, und zwar die negative. Ehegatten, die – u.U. jahrzehntelang – ahnungslos und – bei Gütertrennung – nach der Notarbelehrung in der Vorstellung gelebt hatten, es erfolge kein Ausgleich, finden sich plötzlich in der Rolle eines BGB-Gesellschafters wieder, weil diese Anspruchsgrundlage von den beteiligten Juristen (erst) beim Scheitern der Ehe "entdeckt" wird. Man kann aber niemanden, auch keinen Ehegatten, zwingen, Gesellschafter ohne oder gar wider Willen zu sein, zumal damit erhebliche Haftungsrisiken (für Gesellschaftsverluste) einhergehen. Es bestehen auch verfassungsrechtliche Bedenken, auf die hier nicht i.E. einzugehen ist, zumal Rauscher sich im Weiteren durchaus gegen die konkludente Ehegatteninnengesellschaft wendet und sich als geringstmöglichen Eingriff dem Deutschen Familiengerichtstag 2011 anschließt, der eine einheitliche Geschäftsgrundlagenlösung gefordert hatte. Hierneben setzte er sich ausführlich mit Fragen der bereicherungsrechtlichen Lösung, die der Bundesgerichtshof nunmehr für möglich hält, auseinander.
Henke und Keßler gingen der für die Praxis relevanten Frage nach, wann der Anspruch wegen ehebezogener Zuwendung entsteht und stellten hierbei auf die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ab. Erst dann könne die Frage der Billigkeit als Tatbestandsvoraussetzung des § 313 BGB beantwortet werden, nämlich ob sie im Einzelfall deshalb nicht gegeben ist, weil der betreffende Ehegatte für die Zuwendung bereits über den Ehegatten befriedigt wird. Die Verfasser wenden sich damit gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abzu...