Münch hat auf gestalterische Erfordernisse bei Verträgen zwischen Ehegatten hingewiesen, wenn ein Bedarf besteht, die leistungsgerechte Teilhabe an ehelichen Leistungen sicherzustellen, wenn auf gesetzliche Ausgleichsansprüche verzichtet wird und die Tatbestandsvoraussetzungen nebengüterrechtlicher Ansprüche nicht vorliegen. Von kompensationslosen Verzichten sei abzuraten und stattdessen Lösungen vorzuschlagen, welche alle ehebedingten Nachteile sicher ausgleichen und entsolidarisierungsfern sind.[87]
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