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Mit diesem Beitrag wird (im Anschluss an Herr, FF 2014, 59) von wichtigen Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur des Jahres 2014 zu sonstigen Familiensachen i.S.d. § 266 FamFG berichtet, wobei – angesichts der Fülle des fachschriftstellerischen Materials – der Schwerpunkt auf die Rechtsprechung zu legen war.
A. Rechtsprechung
I. Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 FamFG
Auch 2014 waren die Gerichte mit Zuständigkeitsfragen aus dem Bereich "Großes Familiengericht" befasst.
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal des "Zusammenhangs" i.S.v. § 266 FamFG verfeinert. Ist bei Abgrenzungsfragen aufgrund seiner Entscheidung vom 5.12.2012 grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, hat er nun gegenläufig eine restriktive Abgrenzung für Ehestörungsklagen vorgenommen. Ungenügend für die Begründung der Zuständigkeit des Familiengerichts sind Fälle, die zwar einen Sachzusammenhang mit der Ehe aufweisen, bei denen es aber nur um mittelbare Auswirkungen geht, bezüglich welcher eine besondere Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand nicht feststellbar ist. So fiele unter § 266 FamFG zwar ein Verfahren wegen Verletzung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, nicht hingegen ein solches wegen Äußerungen, die geeignet sind, die persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten zu beeinträchtigen (Sachverhalt: Äußerung eines Dritten gegenüber dem Ehemann, er, der Dritte, habe nicht am Tennistraining teilnehmen können, weil er mit der Ehefrau = Antragstellerin zusammen gewesen sei).
Das OLG Hamm hat die familiengerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten wegen Nutzungsentschädigung und Gesamtschuldnerausgleichs aufs Neue bestätigt.
Dies gilt auch für deliktische Ansprüche wegen einer vor der Trennung begangenen Körperverletzung, so das OLG Frankfurt.
Ehegattendarlehen: Rückzahlungsansprüche hieraus, so haben das OLG München und das AG Kassel entschieden, sind sonstige Familiensache i.S.d. § 266 FamFG jedenfalls dann, wenn der Grund der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs im Scheitern der Ehe liegt und nicht im Ratenzahlungsverzug des Schuldnerehegatten.
II. Rechtsschutzversicherung
Ausgleichsansprüche zwischen Ehegatten nach § 426 BGB fallen, so das OLG Zweibrücken, nicht unter den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2g ARB 2000, selbst wenn sie später Gegenstand einer Scheidungsfolgenvereinbarung werden. Bereits das AG Bremen hatte am 1.2.2013 auf die materielle Anspruchsgrundlage und nicht darauf abgestellt, ob es sich formell um eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 FamFG handelt.
III. Ehebezogene Zuwendung
1. Zuwendungsgegenstand
Das Amtsgericht Büdingen hat, sich dem OLG Frankfurt anschließend, eine Brautgabe nach islamischem Recht als ehebezogene Zuwendung angesehen. Anderslautende frühere Entscheidungen betrafen Brautgaben zur finanziellen Absicherung der Ehefrau für die Zeit nach der Scheidung, Brautgelder und Brautgeschenke nach türkischem Recht.
2. Gespaltene Verjährungsfrist für bewegliche und unbewegliche Sachen
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung von § 196 BGB bei schwiegerelterlichen Grundstücksschenkungen (10-jährige Verjährungsfrist, siehe unten A. IV. 1.), dürfte die Frist auch auf ehebezogene Zuwendungen anzuwenden sein. Da in der Praxis weitaus häufiger Zuwendungs- als Schwiegerelternschenkungsfälle vorkommen, hat die neue BGH-Rechtsprechung insgesamt erhebliche, auch haftungsrechtliche Bedeutung.
IV. Schwiegerelternschenkungen
1. Gespaltene Verjährungsfrist für bewegliche und unbewegliche Sachen vom BGH bestätigt und grundsätzlich geklärt
Ob eine gespaltene Verjährungsfrist gilt, je nachdem ob bewegliche (§ 195 BGB, Frist 3 Jahre) oder unbewegliche Sachen (§ 196 BGB, Frist 10 Jahre) zurückverlangt werden, war streitig. Zum Meinungsstand vergleiche den letzten Jahresrückblick des Verfassers. Der Bundesgerichtshof hat die Frage 2014 grundsätzlich in dem Sinne geklärt, dass die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern an ein Schwiegerkind grundstücksbezogen sei und daher § 196 BGB folge, welcher für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vorsehe.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass, ist im Zugewinnausgleich ein Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern zu berücksichtigen, die Forderung im Anfangs- und im Endvermögen anzusetzen, im Anfangsvermögen aber nicht zu indexieren ist. Die Entscheidung dürfte noch für weitere Diskussionen sorgen. Einerseits erscheint sie zwingend, denn – wenngleich der BGH diese Frage in seiner Rechtsprechung nicht abgehandelt, sondern die unterlassene Indexierung ...