Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bzw. der Kinder bemisst nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden – erhöhten – Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells, so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell (Anschluss BGH, Beschl. v. 5.1.2014 – XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236). Der Mehrbedarf ist grundsätzlich konkret darzulegen und wird zwischen den Eltern aufgeteilt. Dabei sind nur solche Mehrkosten beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht der Lebensführung des Betreuenden zugerechnet werden können. Mehrbedarf des Kindes liegt insbesondere in Wohnmehrkosten, Fahrtkosten und dem doppelten Erwerb persönlicher Gegenstände, nicht aber in Kosten einer Nachmittagsbetreuung, die es dem Betreuenden ermöglicht, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. (red. LS; OLG Dresden, Beschl. v. 29.10.2015 – 20 UF 851/15, FamRZ 2016, 470)

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