a) Grundsätze
Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein genau bestimmter Antrag erforderlich. Der Anspruch auf Auskunft sowie derjenige auf Vorlage der Nachweise müssen die Auskunftszeiten und alle gewünschten Belege konkret nennen; anderenfalls ist der Antrag wegen nicht vollstreckungsfähigen Inhalts unzulässig. Allerdings muss das Gericht vorher versuchen, den Antrag anhand der Gründe auszulegen.
Der Antrag kann
▪ |
isoliert auf Auskunft und Belegvorlage gerichtet werden; |
▪ |
im Wege des Stufenantrags die Auskunfts-, Beleg- und Zahlungsstufe miteinander verbinden. |
Auch in Bezug auf den Abänderungsantrag ist eine solche Verbindung möglich. Die isolierte Vorgehensweise ist nicht empfehlenswert, weil sehr häufig ein gesonderter Zahlungsantrag noch nachgeschoben werden muss.
b) Einstweilige Anordnung
Soweit angenommen wird, ein Auskunftsantrag könne nicht im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgt werden, begegnet das in dieser Allgemeinheit Bedenken.
Richtig ist sicherlich, dass § 246 FamFG – in Abweichung von § 49 FamFG – eine Sonderregelung für die Zahlung von Unterhalt und die Zahlung eines Kostenvorschusses darstellt; geht man vom Wortlaut des Abs. 1 aus ("Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt"), dann spricht das zunächst einmal gegen die Möglichkeit der Verfolgung des Auskunftsanspruchs durch einstweilige Anordnung.
Das dürfte aber nur richtig sein, soweit es um isolierte Auskunftsanträge geht; in Bezug auf den – allgemein üblichen – Stufenantrag erscheint die Auffassung dagegen – auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck – zu eng. Hier ist die Auskunft nur ein (vorgeschaltetes) Hilfsmittel für die spätere Bezifferung des Anspruchs; der Sachzusammenhang ist offenkundig. Der Charakter der Vorbereitungshandlung wird auch daran deutlich, dass schon durch Einleitung der Auskunftsstufe der – noch gar nicht gestellte – Zahlungsantrag rechtshängig wird.
Es kommt hinzu, dass im summarischen Verfahren die früheren Beschränkungen in zeitlicher Hinsicht und der Höhe nach entfallen sind mit der Folge, dass eine einstweilige Anordnung auf den vollen Unterhalt gerichtet werden kann. Im Rahmen der entsprechenden Änderung der Vorschriften hat sich der Gesetzgeber von der Überlegung leiten lassen, dadurch in vielen Fällen ein Hauptsacheverfahren entbehrlich zu machen. Vor diesem Hintergrund wäre wenig einsichtig, dem Anspruchsteller die Möglichkeit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch einstweilige Anordnung zu versagen und ihn mit den Unsicherheiten zu belasten, die sich – ohne Auskunft – aus einem Zahlungsantrag "ins Blaue hinein" ergeben. Beschränkt man ein Auskunftsbegehren im Anordnungsverfahren auf die Bezifferung der einstweiligen Anordnung und klammert die Bezifferung in einem isolierten Verfahren oder einer Folgesache aus, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im Wege der einstweiligen Anordnung.
Die dies ablehnenden Entscheidungen, die darauf abstellen, mit der Natur des summarischen Verfahrens sei es nicht vereinbar, wenn aufgrund einer einstweiligen Anordnung über eine Auskunftsverpflichtung eine endgültige Regelung eintrete, sind durch die Gesetzesänderung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes überholt.