a) Inhalt
Die Auskunftspflicht bezieht sich in erster Linie auf das Einkommen des Unterhaltsschuldners. Sie kann sich aber auch auf das Vermögen erstrecken, sofern die entsprechende Auskunftserteilung zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn der Vermögensstamm angegriffen werden müsste, z.B. wegen nicht ausreichender laufender Einkünfte. Im Grundsatz besteht deshalb in Bezug auf den Vermögensstamm kein Auskunftsanspruch, es sei denn, dass der Anspruchsteller dazu anderweitig vorträgt. Ist das vorhandene Kapital ungünstig angelegt, kann ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Zurechnung von fiktiven Zinseinkünften angenommen werden; dagegen besteht kein Anspruch in Bezug auf die Verwendung des Vermögens.
Aus § 1605 BGB lässt sich nicht die Pflicht herleiten, über sonstige Umstände, die für das Bestehen und die Höhe eines Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sein können (z.B. Erwerbsbemühungen, erneute Heirat, Geburt eines Kindes, Einkünfte anderer Verwandter oder des neuen Ehegatten) Auskunft zu erteilen.
b) Form
Aus der Verweisung in § 1605 Abs. 1 S. 3 BGB auf die §§ 260, 261 BGB folgt, dass die Auskunftspflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen ist. Diese soll dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglichen. Nicht ausreichend ist eine (nicht kommentierte) Vorlage einzelner Unterlagen, auch nicht unter gleichzeitiger Berufung auf das Zeugnis des Steuerberaters; ebenso wenig reicht es aus, auf die Gewährung von Einsicht in bestimmte Unterlagen zu verweisen. Andererseits muss die genannte Aufstellung vom Auskunftsschuldner nicht selbst unterschrieben werden; die Weitergabe der Aufstellung durch Anwaltsschreiben reicht aus, sofern klar ist, dass hier eine eigene Erklärung des Beteiligten nur weitergegeben wird.
Bei Selbstständigen ist zu beachten, dass sich die Darlegungen in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren beziehen müssen; dadurch sollen die z.T. erheblichen Einkommensschwankungen ausgeglichen werden. Außerdem deckt sich das steuerrechtlich zu deklarierende Einkommen regelmäßig nicht mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen. Wie weit die konkrete Substantiierungspflicht des Schuldners geht, hängt in erster Linie von den Einwänden des Unterhaltsberechtigten ab. Im Regelfall genügt die Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen, Einkommensteuererklärungen und -bescheiden. Häufig wird dann deutlich, welche Positionen von vornherein (ganz oder teilweise) für die Unterhaltsberechnung außer Betracht zu bleiben haben, z.B. bei Privatanteilen von Kfz und Telefon oder verschleierten Personalkosten bei Ehegattenarbeitsverhältnissen. Zu weiteren Einzelheiten s.u. unter 3 b).
c) Sperrfrist
aa) Grundsätze
Nach § 1605 Abs. 2 BGB kann eine neue Auskunft nur alle zwei Jahre verlangt werden; vorher scheidet im Regelfall eine Unterhaltsabänderung nach §§ 238 f. FamFG aus. Vor Ablauf dieser Frist kann eine erneute Auskunft nur verlangt werden, wenn der Anspruchsteller glaubhaft macht, dass der Schuldner wesentlich höhere Einkünfte erzielt hat; nach Ablauf der Frist kann eine erneute Auskunft unbeschränkt verlangt werden.
bb) Beginn
Der Beginn der Zweijahresfrist ist häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur stellt auf den Zeitpunkt der zuletzt erteilten Auskunft ab. Mit der h.M. ist zu differenzieren: Bei vorhergehendem Beschluss über den Unterhaltsanspruch ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorverfahren abzustellen, bei gerichtlichen Vergleichen ist der Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgebend.