a) Erforderlichkeit
Wie unter Ziffer 1.) bereits dargestellt, besteht der Zweck des Auskunftsanspruchs darin, einen bestehenden Unterhaltsanspruch richtig zu berechnen. Deshalb wird eine Auskunftsverpflichtung abgelehnt, sofern die verlangte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Das wird z.B. dann angenommen, wenn die Beteiligten in so günstigen Verhältnissen leben, dass die Leistungsfähigkeit des Schuldners unstreitig ist. In solchen Fällen kann der Berechtigte die zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards benötigten Aufwendungen aus eigenem Wissen darlegen, ohne dass eine Kenntnis der genauen Einkommenshöhe des Schuldners notwendig wäre. An einer Relevanz der verlangten Auskunft fehlt es also immer dann, wenn nicht nach Quote, sondern konkret berechnet wird. Umgekehrt fehlt die Grundlage für einen Auskunftsanspruch dann, wenn beim Schuldner schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und dies dem Gläubiger bekannt ist.
Der Verwirkungseinwand steht dem Auskunftsanspruch regelmäßig nicht entgegen. Angesichts der Bandbreite der Sanktionen in Verwirkungsfällen (vollständige Streichung; teilweise Herabsetzung; zeitliche Begrenzung) lässt sich die Verwirkungsfrage im Regelfall nur dann beurteilen, wenn zunächst die maßgeblichen Einkünfte bekannt sind, anschließend der Anspruch berechnet wird und danach entschieden werden kann, inwieweit sich der Verwirkungseinwand auswirkt.
b) Geheimhaltungsinteressen
Hier ist danach zu unterscheiden, ob es um die Wahrung der Interessen des Auskunftspflichtigen selbst oder derjenigen eines Dritten geht. Auf eigene Geheimhaltungsinteressen kann sich der Auskunftsschuldner grundsätzlich nicht berufen; etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr bestehen, z.B. aufgrund eines vorangegangenen Fehlverhaltens des Auskunftsgläubigers.
Geheimhaltungsinteressen von dritten Personen können z.B. berührt sein, wenn der Auskunftsschuldner nach Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten die steuerliche Zusammenveranlagung wählt. Auch hier wird grundsätzlich eine Auskunfts- und Belegpflicht bejaht; der Schuldner darf aber die seinen Ehegatten betreffenden Angaben abdecken oder in anderer Weise unkenntlich machen. Im Falle von Abgrenzungsschwierigkeiten muss vom neuen Ehegatten in Kauf genommen werden, dass mittelbar auch seine Einkünfte bekannt werden. Vom BGH bejaht wird der Anspruch des Kindes gegen seinen Vater auf Auskunftserteilung über die Einkünfte der neuen Ehefrau, und zwar unter Hinweis auf den – aus der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) folgenden – wechselseitigen Anspruch der Ehegatten auf Information über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen Einkünfte. Geht es um die Belange anderer Dritter, z.B. von Gesellschaftern, kann sich der Auskunftsschuldner regelmäßig nicht auf ein Geheimhaltungsinteresse dieser Personen berufen, außer bei konkreter Missbrauchsgefahr; s. dazu auch u. unter III. 5. c).
c) Zurückbehaltungsrecht
Der Auskunftsschuldner ist nicht berechtigt, die von ihm verlangte Auskunft zurückzuhalten, bis der Gegner seinerseits Auskunft erteilt hat.