In der Praxis stehen diejenigen Fälle im Vordergrund, in denen der Unterhaltsschuldner zur Erteilung von Auskünften verurteilt worden ist und dagegen Beschwerde einlegen will. Seine Beschwer ist davon abhängig, in welchem Umfang er durch die Erteilung der Auskunft belastet ist. Entscheidend ist nicht das Interesse des Schuldners daran, die Hauptleistung (Unterhalt) nicht erbringen zu müssen, sondern allein das Interesse an einer Ersparnis der Kosten, die mit der Erteilung der Auskunft und ggf. der Vorlage der Belege verbunden sind. Diese Kosten umfassen den persönlichen Zeitaufwand und den einer notwendigen Hilfskraft. Kann der Schuldner
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die Auskunft ohne Einschaltung von Hilfspersonen (z.B. Steuerberater) erteilen, ist nur sein persönlicher Zeitaufwand maßgebend, und zwar konkret der Zeit- und Arbeitsaufwand, den eine sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Zu erledigen hat der Auskunftsschuldner die erforderlichen Arbeiten in seiner Freizeit, so dass gemäß § 20 JVEG selbst bei beruflich erheblich höherer Abrechnungsmöglichkeit nur ein Stundensatz von 3,50 EUR angesetzt werden kann. Deshalb wird in derartigen Fällen im Regelfall die Mindestbeschwer nicht erreicht mit der Folge, dass eine Beschwerde unzulässig ist. |
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die Auskunft dagegen nur unter Einschaltung von Hilfspersonen (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erteilen, sind deren Kosten bei der Wertbemessung zu berücksichtigen, wobei die Hinzuziehung zwingend erforderlich sein muss. Dies gilt selbst dann, wenn diese Kosten (konkret: Honorar des Steuerberaters) im Zusammenhang mit der späteren Steuererklärung ohnehin entstanden wären. Der Einwand, es handele sich nur um eine zeitliche Vorverlagerung eines später ohnehin erforderlichen Kostenaufwands, ist nicht beachtlich. |
Besteht für den Schuldner eine Unmöglichkeit hinsichtlich der titulierten Leistung (z.B. wegen fehlender Existenz der vorzulegenden Belege), scheidet die Vollstreckung schon aus diesem Grund aus. Dies gilt z.B. im Falle der Verpflichtung zur Vorlage von Steuerbescheid und -erklärung für das vergangene Jahr, wenn diese Unterlagen noch gar nicht existieren; eine Verpflichtung zur Erstellung der verlangten Steuererklärung besteht nicht. Für die behauptete Unmöglichkeit der von ihm verlangten Handlungen trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast; demgemäß muss er dazu konkret vortragen.
Der Auskunftsschuldner kann auch in den Fällen, in denen der Beschluss einen nicht vollstreckungsfähigen oder auslegungsbedürftigen Inhalt hat, kundigen Rat einholen und die entsprechenden Kosten bei der Wertbemessung in Ansatz bringen. Bei fehlender Vollstreckungsfähigkeit der tenorierten Auskunftspflicht sind die für die Abwehr der Zwangsvollstreckung notwendigen Kosten maßgebend. Umgekehrt erhöht allein der Umstand, dass ein Auskunftstitel vollstreckt wird, die für den Auskunftspflichtigen durch die Auskunftsverpflichtung entstehende Beschwer nicht.