Die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht ist in § 235 FamFG geregelt. Die Bestimmung steht (wie früher § 643 ZPO) in einem Spannungsverhältnis zwischen Amtsermittlungs- und Beibringungsgrundsatz. Die Vorschrift geht weiter als § 1605 BGB, der sich nur über das Einkommen und das Vermögen verhält; § 235 FamFG erfasst auch negative Einkommensbestandteile. Nach § 235 Abs. 3 FamFG sind beide Beteiligten während des Verfahrens verpflichtet, dem Gericht ungefragt Mitteilung zu machen, wenn sich Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Abs. 1 waren, wesentlich verändert haben. Der Umfang dieser Verpflichtung geht nicht weiter als die zuvor ergangene Auflage.[37] Für die Frage der Offenbarungspflicht kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob der Beteiligte der Ansicht war, die verschwiegene Tatsache beeinflusse den Unterhaltsanspruch nicht; darüber entscheidet allein das Gericht.[38] Zu Einzelheiten s.u. unter III. 1.).

[37] Born, in: Heiß/Born, Kap. 23, Rn 520 i.
[38] BGH FamRZ 2000, 153 zum nachehelichen Unterhalt eines Ehegatten, der während des Verfahrens von seiner Mutter eine Zuwendung von 250.000 DM im Wege vorweggenommener Erbfolge erhalten hatte.

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