1. Beteiligte
a) Grundsätze
Da der Berechtigte allein mit der Angabe von Zahlen zum Einkommen (und ggf. zum Vermögen) nicht weiterkommt, weil er die Richtigkeit der Angaben nicht nachprüfen kann, sollte er – mit entsprechender Klarstellung im Antrag – regelmäßig Auskunft (§ 1605 Abs. 1 S. 1 BGB) und zusätzlich Belege (§ 1605 Abs. 1 S. 2 BGB) verlangen. Sinnvoll ist auch die Ankündigung, ggf. ergänzend den weiteren Antrag zu stellen, wonach der Auskunftsschuldner die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern hat. Gerade bei Schuldnern, die sich aufgrund ihrer beruflichen Position unrichtige Angaben "nicht leisten" können, kann schon eine solche Ankündigung dazu beitragen, dass die Angaben mit der gebotenen Sorgfalt erstellt werden.
Die genaue Bezeichnung der gewünschten Unterlagen ist schon im Hinblick auf die ansonsten gefährdete Vollstreckungsfähigkeit erforderlich. Nicht unbedingt sinnvoll erscheint eine pauschale Orientierung an den einschlägigen Formularbüchern, was den Umfang der geforderten Unterlagen angeht; denn der Auskunftsschuldner fühlt sich davon häufig bereits aufgrund des Umfangs geradezu "erschlagen", und es macht auch wenig Sinn, eine Vorlage von Unterlagen zu verlangen in Bereichen, von denen der Berechtigte eigentlich wissen müsste, dass der Schuldner dort gar nicht tätig ist. Der Grundsatz "weniger ist mehr" führt stattdessen auch zu einer schnelleren Erledigung des Verfahrens.
b) Stufenantrag
Ob die Neuregelung des § 235 Abs. 2 FamFG (siehe oben unter III. 1. a) tatsächlich – entsprechend den Überlegungen des Gesetzgebers – zeitaufwändige Stufenklagen zukünftig weitgehend entbehrlich macht, muss sich in der Praxis erst noch zeigen; nach bisherigem Eindruck ist kein nennenswerter Rückgang festzustellen.
Wichtig bleibt, dass im Rahmen des Stufenantrags der Zahlungsantrag sofort rechtshängig wird, was bei einem bloßen Auskunftsantrag nicht der Fall ist.
Innerhalb des Stufenantrags sind die einzelnen Ansprüche (auf Auskunftserteilung, auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, schließlich auf Leistung) verfahrensrechtlich selbstständige Teile eines einheitlichen Verfahrens. Die einzelnen Stufen haben aber eine innere Verbindung zueinander insofern, als der Auskunftsanspruch nur Hilfsmittel zur konkreten Bezeichnung des Leistungsanspruchs ist. Aus diesem Grunde stellt es keine Antragsänderung dar, wenn der Antragsteller einen Wechsel von der Auskunfts- zur Leistungsstufe vornimmt, z.B. deshalb, weil er anderweitig Kenntnis über deren Umfang erhalten hat. Umgekehrt kann der Antragsteller auch in die erste Stufe zurückkehren.
Wird – nach Erledigung der Auskunftsstufe – im Rahmen der Leistungsstufe weniger Unterhalt verlangt, als dem Antragsteller zusteht, dann ist der Anspruch nur in Höhe des verlangten Betrags rechtshängig geworden, und eine Verjährungsunterbrechung tritt nur in dieser Höhe ein. Ergibt sich nach der Auskunftserteilung ein bestimmter Unterhaltsbetrag, wird dieser dann auch geltend gemacht und entschließt sich der Antragsteller dann später, höheren Unterhalt zu verlangen, dann wird dieser erhöhte Betrag nicht rückwirkend (mit Stellung des Stufenantrags) rechtshängig, sondern erst mit tatsächlicher Geltendmachung.
Hält der Auskunftsantragsgegner den Anspruch für begründet, kann er ihn anerkennen; der Antragsteller wird dann den Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses beantragen.
2. Gericht
Vielfach bestehenden Unklarheiten aufseiten des Auskunftsschuldners kann das Gericht durch verfahrensleitende Hinweise (§ 273 ZPO) begegnen.
Sinnvoll erscheint auch, die – durch das FamFG geschaffenen – Anordnungsmöglichkeiten im Rahmen des § 235 Abs. 1 FamFG stärker zu nutzen. Man gewinnt gelegentlich den Eindruck, dass diese – gesetzgeberisch gut gemeinten – erweiterten Möglichkeiten noch nicht überall angekommen sind. Wird vonseiten des Gerichts auf die einschlägigen Bestimmungen hingewiesen, kann auch nicht der Vorwurf erhoben werden, dass ohne Not Amtsermittlungen betrieben würden und von dem Grundsatz abgerückt werde, wonach auch das Unterhaltsverfahren – und damit auch das Auskunftsverfahren – ein "Parteiverfahren" ist.
Autor: Prof. Dr. Winfried Born , Fachanwalt für Familienrecht, Dortmund
FF 5/2016, S. 180 - 190