Bekanntlich bildet das geltende Familienrecht des BGB die Grundwertung des Grundgesetzes auch nicht annähernd ab. Zwar wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf den Gedanken der prinzipiellen Gleichwertigkeit von Erwerbsarbeit und Familienarbeit als Konsequenz einvernehmlicher Arbeitsteilung zurückgeführt. Dieses Prinzip gewinnt aber erst bei Ende der Ehe durch Tod oder Scheidung Bedeutung. Während der Ehe ist die geleistet Familienarbeit juristisch und ökonomisch ein Nullum. Die vom Grundgesetz postulierte Gleichwertigkeit von Erwerbsarbeit und Familienarbeit bleibt vermögensmäßig "wertlos". Das hat fast unvermeidlich Folgen für die innereheliche Machtbalance: Mögen die Ehegatten sich am Anfang der Ehe auch finanziell auf Augenhöhe gegenüber gestanden haben, mit der Zeit gewinnt der erwerbstätige Ehegatte die "Lufthoheit". Er kann sämtliche während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte für eigene Projekte investieren, ein Unternehmen gründen, einen teuren MBA absolvieren, kostspielige Hobbys pflegen, zur Not eben auch ohne Einverständnis des anderen Ehepartners, der vielleicht lieber Geld in ein Haus oder für eine Altersversorgung investieren würde. Der nicht erwerbstätige Ehepartner hat, wenn es hart auf hart kommt, nicht einmal eigenes Geld für eine berufliche Weiterbildung, die ihm beim Scheitern der Ehe die finanzielle Unabhängigkeit und Verantwortungsfähigkeit geben würde, die ihm das neue Unterhaltsrecht sehr bald nach der Scheidung abverlangt.
Vor allem aber wird das Konzept der Zugewinngemeinschaft einer Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbsarbeit dadurch entwertet, dass der gesetzliche Güterstand schon vor der Ehe abwählbar ist. Der BGH sieht in § 1408 BGB eine klare gesetzgeberische Entscheidung für eine umfassende Vertragsfreiheit im Ehevertragsrecht zu Lasten von Teilhabe und Schutz des Familienarbeit leistenden Vertragspartners. Eine Gütertrennungsvereinbarung soll grundsätzlich auch dann Bestand haben, wenn ein Ehepartner während der Ehe aufgrund einvernehmlicher Arbeitsteilung ganz oder teilweise die Familienarbeit übernommen und Nachteile für die eigene Erwerbstätigkeit erlitten hat. Eine Überprüfung und eventuelle Korrektur eines Ehevertrags soll nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich sein, wenn die Verhandlungsbedingungen unfair waren, also zwischen den vertragsschließenden Parteien eine Ungleichgewichtslage, eine "subjektive Imparität" vorlag. Unbeschadet aller Details bedeutet das im Ergebnis, dass die Ehepartner – sofern sie sich bei Vertragsabschluss "auf Augenhöhe" befanden – vertraglich vereinbaren können, dass eine künftig zu erbringende Familienarbeit ökonomisch wertlos ist und bei Ende der Ehe keinen Ausgleich findet. Das Spannungsverhältnis zum Gleichwertigkeitspostulat des Grundgesetzes ist offensichtlich; der BGH setzt sich damit jedoch bisher nicht auseinander.