Kindesunterhalt
- Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit dieses Verfahrens für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel unberührt [Fortführung von Senatsbeschl. v. 21.12.2005 – XII ZB 258/03, FamRZ 2006, 402] (BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – XII ZB 2/16).
- Zum Ausbildungsunterhalt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen [hier: Banklehre – Lehramtsstudium; im Anschluss an Senatsurt. v. 17.5.2006 – XII ZR 54/04, FamRZ 2006, 1100 (m. Anm. Luthin), und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853] (BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 192/16).
- Die Kosten für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung des minderjährigen Kindes stellen – soweit hierfür nicht die Krankenkasse aufkommt – einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar, für den beide Elternteile quotal, entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte einzustehen haben. b) Auch bei der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung eines unterhaltsrechtlichen Sonder bedarfs bestimmt sich seine Leistungsfähigkeit nicht allein nach den tatsächlich vorhandenen Einkünften, sondern darüber hinaus auch durch seine Arbeitsfähigkeiten und Erwerbsmöglichkeiten, so dass eine Zurechnung fiktiver Einkünfte in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbare Erwerbstätigkeit nicht wahrnimmt, obwohl er dies könnte. c) Eine erhaltene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist unter Berücksichtigung der Differenz zwischen früherem und jetzigem Einkommen auf ein Jahr umzulegen. (KG, Beschl. v. 31.1.2017 – 13 UF 125/16, juris)
Elternunterhalt
a) Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren. b) Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts. c) Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen. d) Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt. (BGH, Beschl. v. 15.2.2017 – XII ZB 201/16)
Familienvermögensrecht
a) Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. b) Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft [Aufgabe von Senatsurt. v. 17.11.1999 – XII ZR 281/97, FamRZ 2000, 355, 356]. c) Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 S. 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden [im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 [m. Anm. Wever)]. d) Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung [Fortführung von Senatsbeschl. BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460]. (BGH, Beschl. v. 22.2.2017 – XII ZB 137/16)
Verteilung von Haushaltsgegenständen
a) Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361a BGB. Die Einordnung als Haushaltsgegenstände schließt eine Berücksichtigung, dass Tiere nach § 90a BGB keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus. b) Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen des § 1361a BGB sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes – insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel – zu berücksichtigen. (OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.12.2016 – 10 UF 1249/16, FamRZ 2017, 513)
Versorgungsausgleich
- Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten sind im Versorgungsausgleich beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 24.6.2009 – XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735]. Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder Unverfallbarkeitsfrist ist hingegen nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 22.2.2017 – XII ZB 247/16).
- Das bei der Versorgungsausgleichskas...