§ 1600d BGB

Auch diese Regelung beschränkt sich auf eine solche im Kontext der ärztlich assistierten Reproduktion und regelt nicht die private Samenspende. Da die Lebenssachverhalte der Privatspende sich häufig von denjenigen der assistierten unterscheiden, ist dies konsensfähig.

Zugleich wird nicht verkannt, dass damit eine Ungleichbehandlung der Rechte von Personen einhergeht, die durch künstliche Befruchtung gezeugt wurden abhängig davon, ob sie medizinisch assistiert oder privat erfolgt. Allerdings ist die Interessenlage regelmäßig verschieden: Der Samenspender im Rahmen der medizinisch assistierten Reproduktion hat regelmäßig gerade kein Interesse an einer abstammungsrechtlichen Zuordnung, und den damit einhergehenden Rechten und Pflichten, zu der durch medizinisch assistierte Befruchtung gezeugten Person. Das verhält sich bei der Privatspende häufig anders. Die Spender kommen zumeist aus dem familiären Umfeld oder dem Freundeskreis und werden teilweise aktiv in den Lebenskontext der so gezeugten Person eingebunden. Insofern mag man auch unter Berücksichtigung der Interessen der durch medizinisch assistierte Befruchtung gezeugten Person die Feststellung des Samenspenders als rechtlicher Vater in diesen Fällen ausgeschlossen werden. Soweit erkennbar, ist die Möglichkeit der Feststellung des Samenspenders als rechtlicher Vater auch kein vorrangiges Ziel der Verbände von Betroffenen.

Diese Folge erscheint aber nicht zwingend. Jedenfalls ist dafür kein tragfähiges Argument, dass sich nicht hinreichend Samenspender fänden, wenn sie eine rechtliche Verpflichtung zu gewärtigen hätten. Für diese Annahme existieren keine belastbaren Daten und sie würde zudem den im Widerstreit stehenden grundrechtlich geschützten Positionen nicht gerecht. Zugleich kann nicht verkannt werden, dass die Frage, ob ein Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werden kann oder nicht, in das Belieben des Spenders gestellt wird. Ob dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält, sollte einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. Es spricht einiges dafür, dass die Ergänzung in § 1600d BGB gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstößt, weil sie mittels ärztlich assistierter heterolog gezeugte Kinder gegenüber Kindern, die mit einer heterologen Privatspende oder auf natürlichem Wege in einer weiteren Beziehung gezeugt wurden, willkürlich diskriminiert und damit schlechter stellt. Während Kinder aus der zweiten Fallgruppe nämlich Unterhalts- und Erbansprüche gegen ihre genetischen Väter geltend machen können, soll dies Kindern nach einer ärztlich assistierten heterologen Befruchtung verwehrt werden. Die Vermögensinteressen der Spender sind sicherlich kein Rechtfertigungsgrund, diese eindeutige Diskriminierung im Lichte des Schutzzwecks von Art. 6 Abs. 5 GG zu billigen.

Folgt man gleichwohl dem Entwurf, wonach der Samenspender in dem genannten Fall nicht als rechtlicher Vater festgestellt werden kann, ist es konsequent, ihm kein Auskunftsrecht nach § 10 einzuräumen.

Dann ist ihm allerdings konsequenterweise auch das Recht aus § 1686a BGB ausdrücklich zu versagen. Insoweit wäre der vorgelegte Gesetzentwurf zu ergänzen.

§ 1598a BGB

In § 1598a BGB ist der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung geregelt.

Soweit das Bundesverfassungsgericht bislang keinen Verfassungsverstoß darin sah, dass einem Kind die rechtsfolgenlose Klärung seiner Abstammung vom leiblichen Vater durch § 1598a BGB nicht eröffnet sei (BVerfG, Beschl. v. 19.4.2016 – 1 BvR 3309/13), wird man diese Wertung zu hinterfragen haben, wenn dem Kind – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – die Vaterschaftsanfechtung und -feststellung durch die Änderung des § 1600d BGB unmöglich gemacht wird.

Im Zuge dessen wäre zugleich wünschenswert, auch die Klärung der leiblichen Abstammung von der Mutter mit aufzunehmen. Zu denken ist nicht nur an Fälle der Verwechslung eines Kindes im Krankenhaus, sondern auch an Fälle der Embryonen- und Eizellspende. Dem steht nicht entgegen, dass Letztere in Deutschland verboten ist, weil der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nicht von der Art und dem Ort – also in einem die Eizellspende gestattenden anderen Land – der Zeugung abhängt.

DAV-Stellungnahme Nr.: 21/2017, Berlin, im März 2017

FF 5/2017, S. 184 - 186

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