BVerfGG §§ 93a Abs. 2, 23, 92; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 20 Abs. 3; BGB § 1912 § 1913
Leitsatz
1. Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört es, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird. Wesentlicher Zweck des Begründungserfordernisses der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfG ist es sicherzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Ermittlungen über die Sachentscheidungsvoraussetzungen befinden und sich darüber hinaus bei Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf das Annahmeverfahren eine Meinung über die Erfolgsaussicht des Begehrens bilden kann.
2. Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass gerade die begehrte Feststellung der Vaterschaft zum Schutz der im Ausland eingefrorenen Embryonen erforderlich ist und deren Lebenserhaltung im Ausland in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verbessern würde. Dabei hat er sich auch mit der naheliegenden Frage auseinanderzusetzen, ob nicht das einfache deutsche Recht in §§ 1912, 1913 BGB bereits adäquate Möglichkeiten zum Schutze von extrakorporal aufbewahrten Embryonen eröffnet.
3. Mangels hinreichender Begründung der Verfassungsbeschwerde kann die verfassungsrechtlich ungeklärte Frage nach der territorialen Reichweite der Grundrechte ebenso offenbleiben wie die Frage, inwieweit sich der Beschwerdeführer, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat, um die Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzgesetzes zu umgehen, verfassungsrechtlich darauf berufen kann, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll.
(Leitsätze der Red.)
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 11.1.2017 – 1 BvR 2322/16 (BGH, Beschl. v. 24.8.2016 – XII ZB 351/15, OLG Düsseldorf, AG Neuss)
1 Gründe:
[1] I. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Gerichte es ablehnen, ihn als Vater von mehreren in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonservierten Embryonen festzustellen.
[2] 1. a) Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit zwei im Jahr 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborenen Töchtern. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden die Töchter mit seinen Spermazellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich erzeugt. Parallel dazu sind neun Embryonen entstanden. Diese sind seither in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonserviert. Der Beschwerdeführer möchte die Embryonen "zur Geburt führen". Die Eizellenspenderin habe kein Interesse daran, die Embryonen selbst auszutragen. Sie habe diese "freigegeben", damit der Beschwerdeführer ihnen über Leihmütter zur Geburt verhelfen könne. Zwischenzeitlich wurden weitere der Embryonen kalifornischen Leihmüttern eingepflanzt.
[3] b) Das Amtsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Vaterschaft an den extrakorporal aufbewahrten Embryonen mit angegriffenem Beschl. v. 26.2.2014 ab. Kollisionsrechtlich sei deutsches Sachrecht anzuwenden. Das deutsche Abstammungsrecht, das an die durch die Geburt vermittelte Zugehörigkeit des Kindes zu einer bestimmten Frau als Mutter und einem bestimmten Mann als Vater anknüpfe, kenne keine pränatale gerichtliche Vaterschaftsfeststellung.
[4] c) Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschl. v. 31.7.2015 zurück, da das maßgebliche deutsche Recht die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes nicht eröffne.
[5] d) Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof mit angegriffenem Beschl. v. 24.8.2016 zurück.
[6] Die Würdigung des Beschwerdegerichts halte der rechtlichen Nachprüfung stand. Die vor den zuständigen deutschen Gerichten begehrte Feststellung der Vaterschaft für die kryokonservierten Embryonen sei nach dem anzuwendenden deutschen Recht nicht möglich. Eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes sehe das deutsche Abstammungsrecht nicht vor. Auch unmittelbar aus der Verfassung folge kein Anspruch auf Vaterschaftsfeststellung oder auf die Zuerkennung eines gleichwertigen Zuordnungsstatus. Zum einen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Embryonen eines Schutzes durch den Beschwerdeführer bedürften, den dieser nicht bereits jetzt – wenn auch auf vertraglicher Grundlage im Verhältnis zu der kalifornischen Reproduktionsklinik – sicherstellen könnte. Zum anderen bedürfe es zur Gewährleistung des Schutzes für die Embryonen ohnedies nicht der Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder eines vergleichbaren Status. Der Beschwerdeführer werfe Fragen der Fürsorge auf, die nicht dem Abstammungsrecht zugeordnet seien.
[7] 2. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen seine im Interesse der Embryonen geltend gemachten Rechte aus Art. 6 Abs. 2, Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG. Der Bundesgerichtshof habe verkannt, dass sich ein Anspruch auf Vaterschafts...