Eine Missbrauchsgebühr sieht das deutsche Recht nur in den (ansonsten kostenfreien) Verfahren des Sozialgerichts und der Verfassungsbeschwerde vor (§ 192 SGG, § 34 BVerfGG). Als "missbräuchlich" ahndet das BVerfG auch falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände, ohne dass insoweit Vorsatz oder Absicht erforderlich wäre.
Für den Zivilprozess besteht eine solche Handhabe nicht; sie könnte aber jederzeit geschaffen werden. Der BGH hatte jedenfalls keine Bedenken, eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar zu erklären, die den Kläger wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Prozessführung verurteilt, dem Beklagten über die Erstattung der Prozesskosten hinaus einen pauschalierten Betrag zu bezahlen; dies widerspreche weder dem deutschen ordre public noch Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Nach geltendem Recht können im Zivilurteil die Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel der obsiegenden Partei auferlegt werden (§ 96 ZPO). Dies kommt in Betracht, wenn durch unwahres Vorbringen eine aufwendige, letztlich unnötige Beweisaufnahme ausgelöst wurde.
War der täuschenden Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, ist die Bewilligung nach Aufdeckung der Unwahrheit aufzuheben (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese vom Prozessgericht, ggf. dem Rechtsmittelgericht für die Kosten des gesamten Rechtsstreits, zu treffende Entscheidung steht seit der Änderung des § 124 ZPO durch das Gesetz vom 31.8.2013 ("soll" statt "kann") nicht mehr im Ermessen des Gerichts, sondern ist, von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, obligatorisch. Wegen des Sanktionscharakters der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die Bewilligung auf den Falschangaben beruht; es reicht aus, dass diese jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung zu beeinflussen.