In Verfahren, die auf den Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung gerichtet sind, ist die Gefahr von Fehlentscheidungen aufgrund falschen Tatsachenvortrags besonders groß. Der Tatsachenvortrag erfolgt hier nur durch eine Seite und ist lediglich glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO, § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG), d.h. dem Gericht ist auf nicht förmliche Weise (§ 294 ZPO, § 31 FamFG) eine für die vorläufige Regelung ausreichende Überzeugung zu verschaffen.[60] Dies führt dazu, dass derartige Anträge oftmals weniger sorgfältig begründet werden. Die Wahrheitspflicht gilt jedoch uneingeschränkt auch hier.[61]

Die Zulassung der eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ist eine große Erleichterung für den Antragsteller, da er keine objektiven Beweismittel heranschaffen muss, sondern seine Behauptung mit dem eigenen, besonders bekräftigten Wort belegt. Ermöglicht wird dies dadurch, dass er für den Fall der Unwahrheit seiner Behauptung das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 156 StGB auf sich nimmt. Es ist daher sicherzustellen, dass die Behauptungen einer späteren Nachprüfung standhalten und dass alles vorgetragen wird, was der Richter benötigt, um das zu sichernde Recht und die Notwendigkeit der Eilmaßnahme (Arrest- bzw. Verfügungsanspruch und -grund) bejahen zu können. Es darf daher auch nichts verschwiegen werden, was der Entscheidung entgegenstehen könnte.

Auch den Rechtsanwalt, der eine entsprechende eidesstattliche Versicherung formuliert, trifft die Pflicht, auf die Beachtung dieser Erfordernisse und das strafrechtliche Risiko bei ihrer Missachtung hinzuweisen. Keinesfalls darf er auf eine Versicherung hinwirken, mit der der Mandant lediglich den Inhalt eines vom Anwalt formulierten Schriftsatzes an Eides statt versichert. Eine solche nur mittelbare Versicherung genügt nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung.[62]

[60] Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 294 Rn 6; oftmals (unscharf) umschrieben als überwiegende Wahrscheinlichkeit; vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 294 Rn 7; MüKo-ZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, § 294 Rn 24; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 294 Rn 3.
[61] Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 138 Rn 3.
[62] BGH NJW 1988, 2045; MüKo-ZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, § 294 Rn 18; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 294 Rn 4.

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