1. Sanktionen
Der Gesetzgeber der Novelle 1933 hat bewusst davon abgesehen, für die Verletzung der Wahrheitspflicht durch falschen Prozessvortrag Sanktionen anzudrohen. Dass der ertappte Lügner seine Glaubwürdigkeit einbüßt und vom Gericht als unwahr erkanntes Vorbringen bei der Beweiswürdigung außer Betracht bleibt, ist verdiente Konsequenz seines Verhaltens, aber keine echte Sanktion.
Unter Umständen lassen sich aus dem materiellen Recht nachteilige Folgen von Täuschungshandlungen ableiten, so z.B. der Verlust oder die Verminderung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 Nr. 3 BGB, wenn der Anspruchsteller einen (versuchten) Prozessbetrug begangen hat.
Im Übrigen verbleiben nur die ggf. aus dem Strafrecht (Prozessbetrug bzw. – falls das Gericht dem unwahren Vorbringen nicht folgt – Versuch eines solchen; falsche eidesstattliche Versicherung) und dem Deliktsrecht (§ 823 Abs. 2 BGB) abzuleitenden Folgen. Gelingt es der Partei, die infolge unwahren Vorbringens des Gegners verurteilt und in ihrem Vermögen geschädigt wurde, eine rechtskräftige Verurteilung wegen Prozessbetrugs zu erreichen, kann sie nach §§ 580 Nr. 4, 581 ZPO die Wiederaufnahme des verlorenen Zivilprozesses anstrengen. Hierzu bedarf es allerdings des Nachweises, dass der Beschuldigte das Gericht absichtlich getäuscht hat, um einen Vermögensnachteil des Prozessgegners herbeizuführen. Erfahrungsgemäß sehen sich Staatsanwaltschaft und Prozessgericht oftmals nicht in der Lage, diesen Nachweis zu führen. In diesem Fall scheitert regelmäßig auch die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, weil die Rechtskraft des nachteiligen Urteils eine abweichende Sachverhaltsfeststellung hindert. Nur unter engen Voraussetzungen kann nach § 826 BGB eine Durchbrechung der Rechtskraft wegen sittenwidriger Erschleichung des Urteils erreicht werden.
Das Rechtskrafthindernis entfällt jedoch im Verhältnis zum Prozessbevollmächtigten des Gegners, denn die materielle Rechtskraft wirkt nur inter partes (§ 325 Abs. 1 ZPO). Hat er bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen in den Prozess eingeführt, um das Gericht zu einer seinen Mandanten begünstigenden Entscheidung zu veranlassen, haftet er dem geschädigten Gegner gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, ggf. auch aus § 826 BGB.
Eine Haftung auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB kann die Partei und ihren Rechtsanwalt auch dann treffen, wenn durch deren unwahren Vortrag der Rechtsstreit mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz auf sittenwidrige Weise verzögert wurde, z.B. um den Kläger wegen sich anbahnender Insolvenz des Beklagten leer ausgehen zu lassen.
Da der Verstoß des Rechtsanwalts gegen die Wahrheitspflicht zugleich ein Berufsvergehen darstellt (siehe oben I. 6.), kann er zu anwaltsgerichtlichen Maßnahmen (§§ 113 ff. BRAO) führen, bei strafbarem Verhalten (z.B. Betrug, Aussagedelikt) bis zur Ausschließung aus der Anwaltschaft.
2. Negatorische Ansprüche
Die Unterlassung wahrheitswidrigen Vortrags im Prozess kann grundsätzlich weder mit einer Klage noch per einstweiliger Verfügung begehrt werden: Der Rechtsschutz ist im laufenden Prozess zu suchen, dessen Gang nicht durch einen anderen Prozess beeinflusst werden darf. Ausnahmen sind möglich bei leichtfertigen Behauptungen, deren Unrichtigkeit auf der Hand liegt, oder wenn eine ehrenrührige Behauptung auch außerhalb des Prozesses verbreitet wurde.
Die Klage eines nicht prozessbeteiligten Dritten auf Unterlassung von Äußerungen, die im Prozess in Bezug auf ihn vorgetragen werden, ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht der vortragenden Partei für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffs von Bedeutung sein kann; zugelassen wird sie jedoch, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als unzulässige Schmähung darstellen.