Wie gezeigt, ist es trotz der Reform 2008 dabei geblieben, dass das Gesetz für die Modalitäten sämtlicher Ansprüche aus § 1615l BGB auf die Vorschriften des Verwandtenunterhalts verweist (§ 1615l Abs. 3 S. 1 BGB). Daraus ergeben sich auffällige Diskrepanzen, deren Überwindung wir allerdings Schritt für Schritt beobachten können. Die Tendenz geht dahin, mehr und mehr Raster des nachehelichen Unterhalts in den Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB zu übernehmen. Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen,[16] für die wichtigsten Rechtsfragen soll im Folgenden der Stand erörtert werden.

[16] Siehe Borth, FamRZ 2016, 269.

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