Das dritte Element – Unterhalt in der Paarbeziehung – kam erst im Jahr 2007 durch das Bundesverfassungsgericht ins Spiel.[5] Die Verfassungsrichter stellten einen vergleichenden Bezug zwischen § 1615l BGB und § 1570 BGB, also mit dem Betreuungsunterhalt geschiedener Ehegatten her und legte fest, dass die Dauer des Betreuungsunterhalts für eheliche und nichteheliche Kinder nicht unterschiedlich bestimmt werden dürfe. Das zielte letztlich auf den Gleichlauf der Unterhaltstatbestände für den Betreuungsunterhalt bei geschiedenen Ehegatten und nichtehelichen Eltern. Diesem Wink folgte die Unterhaltsrechtsreform 2008,[6] welche eine Angleichung der Tatbestände der §§ 1615l und 1570 BGB vornahm, ohne sie freilich identisch auszugestalten.

Die mögliche Dauer des Unterhaltsanspruchs ist jedenfalls in der Grundstruktur nun gleich geregelt: Der betreuende Elternteil erhält Unterhalt für mindestens drei Jahre nach Geburt des Kindes, darüber hinaus nur, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Davon abgesehen differieren schon die Unterhaltstatbestände in folgender Weise:

Der Betreuungsunterhalt des § 1615l Abs. 2 BGB bezieht sich nur auf die betreuende Mutter, der betreuende Vater wird erst im Absatz 4 mit Hilfe einer merkwürdigen Verweisung hinzugefügt.
Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB steht unter der Voraussetzung, dass "von der Mutter wegen Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann". Dieses Tatbestandmerkmal kennt § 1570 BGB seit 2008 nicht mehr. Ob daraus Unterschiede in der Unterhaltsberechtigung abgeleitet werden können, erscheint nicht recht klar und wird in der Literatur verneint.[7]
Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB setzt schon vier Monate vor der Geburt ein, also zu einem Zeitpunkt, da ein Kind noch gar nicht zu betreuen ist (eine Nachwirkung der Schadenstheorie?). Der Anspruch aus § 1570 BGB beginnt hingegen erst von der Geburt des Kindes an.
Bei § 1570 BGB ist in Absatz 2 festgeschrieben, dass auch sogenannte elternbezogene Billigkeitsgründe eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts rechtfertigen können, in § 1615l BGB fehlt eine solche Bestimmung (siehe dazu unten III 2).

Schon die Tatbestände des Betreuungsunterhalts bei ehelichen und nichtehelichen Kindern sind also nicht ganz gleich, so sehr sie einander auch ähneln. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in den übrigen Modalitäten des Betreuungsunterhalts keine Angleichung vorgenommen hat: Für alles Übrige bleibt es bei der Verweisung des § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB auf die Vorschriften des Verwandtenunterhalts. Man kann sagen: Der Gesetzgeber hat den Betreuungsunterhalt bei nichtehelichen Kindern als Unterhalt in der Paarbeziehung angelegt, aber nicht folgerichtig weitergedacht.

Diese Entstehungsgeschichte des heute geltenden Normtextes erklärt, dass sich der gesamte Komplex des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen Kindern aus heterogenen Elementen zusammensetzt. Sie macht auch begreiflich, dass innerhalb dieses Gefüges keine Ruhe herrscht, vielmehr die Rechtsprechung fortlaufend die Stellschrauben verändert. Dem soll für einzelne Problembereiche nachgegangen werden.

[5] BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965.
[6] Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I, 3189), in Kraft getreten zum 1.1.2008.
[7] Dazu Wendl/Dose/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2016, § 7 Rn 22.

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