Erstaunlicherweise wendet der BGH im Rahmen des § 1615l BGB aus dem Recht des Geschiedenenunterhalts sogar die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB an: So wie die geschiedene Mutter ihren Unterhaltsanspruch verliert, wenn sie einen anderen heiratet, so auch die Mutter eines nichtehelichen Kindes, für die das im Gesetz an sich nicht vorgesehen ist.
Das ist nicht leicht zu begründen. Der BGH nimmt eine "unbewusste Regelungslücke" an. Die Annahme einer solchen Lücke muss unterstellen, dass sich der Gesetzgeber im Jahr 2007, als er den § 1615l BGB neu gestaltete, nicht vorstellen konnte, dass eine ledige Mutter mit Kind einen anderen als den Kindesvater heiraten könnte. Da wir im ersten Jahrzehnt des dritten Jahrtausends n. Chr. schon eine sehr moderne Gesellschaft hatten, spricht für eine solche Annahme sehr wenig. Der BGH führt die "große Nähe" des § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB "zu dem Anspruch aus § 1570 BGB" ins Feld. Diese Nähe war aber vom Gesetzgeber von vornherein gesucht, sie war also bewusst. Eine "unbewusste Lücke" ist nur zu konstruieren, wenn man annimmt, der Gesetzgeber habe keinen Überblick über die Rechtslage gehabt. Erstaunlich ist aber dann, dass die "große Nähe" zu § 1570 BGB bei anderen Modalitäten des Betreuungsunterhalts keine Rolle spielen soll.
Sachlich betrachtet ist es nicht einzusehen, warum eine das gemeinsame Kind betreuende Mutter gerade den Anspruch auf Unterhalt, der ihr die Erfüllung dieser Aufgabe ermöglichen soll, verlieren soll, wenn sie einen anderen Mann als den Kindesvater (oder eine andere Frau!) heiratet. Es ist dies weder für den Scheidungsunterhalt noch für den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes schlüssig, zumal der Unterhaltsverlust ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des neuen Partners eintreten soll. Hat nicht das BVerfG gesagt, der Betreuungsunterhalt werde um der Kinder willen gewährt? Was hat die Eheschließung der Mutter mit einem anderen Mann als dem Kindesvater mit dem Kindeswohl zu tun? Umso weniger spricht für eine "analoge" Erstreckung des § 1586 Abs. 1 BGB auf den Anspruch aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB.
Beiläufig sei erwähnt: Der BGH bezieht den Verlust durch Wiederheirat nur auf den Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB, hinsichtlich der anderen Tatbestände dieser Norm – etwa Abs. 2 S. 1 – dürfte § 1586 Abs. 1 BGB keinesfalls anwendbar sei, weil es hier nicht um die "Angleichung" an den § 1570 BGB geht.