Sachverhalt
Die nach der Scheidung von ihrer Mutter, einer Beamtin, betreuten, seit ihrer Geburt privat versicherten minderjährigen Kinder (Antragsteller) verlangen von ihrem Vater (Antragsgegner) mit ihrem im Januar 2016 erhobenen Antrag ab August 2104 monatliche Krankenversicherungsbeiträge, zu deren Zahlung sie diesen schon im August 2014 aufgefordert hatten. Der Vater, von Beruf Richter, hat sich in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung von 115 % des Mindestunterhalts verpflichtet. Für Oktober 2015 bis Januar 2016 war der Titel gerichtlich auf 105 % des Mindestunterhalts herabgesetzt worden. Der Antragsgegner begehrt mit seinen erstmals vor dem OLG erhobenen Drittwiderantrag von der Mutter Beteiligung wegen der kindesbedingten Erhöhung ihrer Beihilfe.
Entscheidung
Der BGH hat die vom OLG aufgehobene Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge an die Kinder durch das AG wieder hergestellt. Über den Antrag der Kinder auf weiteren Unterhalt im Umfang ihrer Krankenversicherungsbeiträge sei ohne materiell-rechtliche Bindung an die einseitig erstellte Jugendamtsurkunde zu entscheiden. Als barunterhaltspflichtiger Elternteil müsse der Antragsgegner auch die Krankenversicherungsbeiträge für die Kinder tragen. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder die Fortsetzung einer begonnen Geltendmachung könne das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.
Die vom Antragsgegner erhobenen Drittwideranträge gegen die Mutter auf Beteiligung an der beihilfebedingten Ersparnis, denen das OLG stattgegeben hatte, hat der BGH abgewiesen.
Der isolierte Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht werde, sei im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig. Damit werde die Mutter als Beteiligte in das Verfahren einbezogen, an dem sie bislang nicht Beteiligte gewesen sei, ohne dass der Widerantrag auch die antragstellenden Kinder erfasse. Ein solcher Drittwiderantrag nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 33 ZPO analog sei nur zulässig, wenn die Gegenstände des Antrags und des Widerantrags tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft seien und weder schutzwürdige Interessen des Widerantragsgegners durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Beteiligten verletzt würden noch schützenswerte Interessen des Antragstellers unberücksichtigt blieben, die dadurch berührt sein könnten, dass der Verfahrensstoff sich ausweite und das Verfahren länger dauern könne. Wegen des Verbots des Verzichts auf künftigen Unterhalt der Kinder nach § 1614 Abs. 1 BGB sei ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang einer Freistellung oder eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs zwischen den Eltern mit den Unterhaltsansprüchen gemeinsamer Kinder ausgeschlossen. Jedes Kind habe einen Anspruch auf die Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, ohne dass es darauf ankomme, ob ein Elternteil deswegen von dem anderen Freistellung oder Ausgleich verlangen könne. Auch verfahrensrechtliche Interessen der Kinder würden verletzt. Der Verfahrensstoff werde ausgeweitet, nachdem der Anspruch auf Kindesunterhalt und der Ausgleichsanspruch eines Elternteils sich nach unterschiedlichen Kriterien richteten.
Der Drittwiderantrag sei auch in der Sache nicht begründet. Mit einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch könnten zwar solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollten, aber nur einem Elternteil zugeflossen seien, wie etwa das Kindergeld. Die durch das Leben der Kinder im Haushalt der Mutter bedingte erhöhte Beihilfe werde ihr jedoch in Erfüllung einer Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber einem Beamten gewährt. Unerheblich sei, dass auch der Vater Beamter sei. Die Beihilfe sei nicht beim Unterhalt des Kindes, sondern als Einkommen des Empfängers zu berücksichtigen.
Stellungnahme
Der BGH lässt einen Drittwiderantrag des auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen Elternteils gegen den das Kind im Verfahren vertretenden Elternteil auf Ausgleich der durch Beihilfe bedingten Ersparnis mangels hinreichenden Zusammenhangs mit dem Verfahren auf Leistung von Kindesunterhalt nicht zu. Es liegt keine beiden Eltern gebührende, aber nur an einen Elternteil ausgezahlte Sozialleistung vor, wie etwa Kindergeld. Ein durch ein im Haushalt eines Elternteils betreutes Kind ausgelöster Beihilfevorteil ist eine spezifische Leistung des Dienstherrn für den Beamten, an dem ein Dritter, auch wenn dieser Beamter ist, nicht unmittelbar zu beteiligen ist, sondern allenfalls insoweit, als die Beihilfe zum allgemeinen unterhaltsrechtlichen Einkommen gehört. Sie ist deswegen beim Ehegattenunterhalt aufseiten des tatsächlichen Empfängers zu berücksichtigen, beim Kindesunterhalt nur dann, wenn beide Eltern barunterhaltspflichtig sind und die Beihilfe sich auf die anteilige Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 1 BGB allgemein einkommenserhöhend auswirkt. Die Barunterhaltspflicht für...