1. Ein isolierter Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht wird, ist im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig.

2. Eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kinder betreuende beamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes (etwa gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 2 NBhVO, 80 Abs. 5 Satz 5 NBG) erzielt, ist im Unterhaltsverfahren lediglich als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist (Fortführung der Senatsurt. v. 3.11.1982 – IVb ZR 322/81, FamRZ 1983, 49 und v. 11.1.1984 – IVb ZR 10/82, FamRZ 1984, 374).

3. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsbeschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 133/17, zur Veröffentlichung bestimmt, und an Senatsurt. v. 9.10.2013 – XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195).

BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 338/17 (OLG Oldenburg, AG Oldenburg)

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