BGB § 1614; FamFG § 112 Nr. 1 § 113 Abs. 1; ZPO § 33
Leitsatz
1. Ein isolierter Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht wird, ist im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig.
2. Eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kinder betreuende beamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes (etwa gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 2 NBhVO, 80 Abs. 5 Satz 5 NBG) erzielt, ist im Unterhaltsverfahren lediglich als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist (Fortführung der Senatsurt. v. 3.11.1982 – IVb ZR 322/81, FamRZ 1983, 49 und v. 11.1.1984 – IVb ZR 10/82, FamRZ 1984, 374).
3. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsbeschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 133/17, zur Veröffentlichung bestimmt, und an Senatsurt. v. 9.10.2013 – XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195).
BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 338/17 (OLG Oldenburg, AG Oldenburg)
Aus den Gründen
Gründe: [1] I. Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Erstattung der Beiträge ihrer Kinder zur privaten Krankenversicherung für die Zeit ab August 2014 und im Wege eines isolierten Drittwiderantrags über eine Teilhabe des Vaters an der Ersparnis der Mutter der Antragsteller durch den ihr gewährten erhöhten Beihilfebemessungssatz.
[2] Die Antragsteller sind die 2004 und 2006 geborenen Kinder des Antragsgegners aus seiner geschiedenen Ehe. Sie leben im Haushalt ihrer Mutter (Drittwiderantragsgegnerin) und sind seit ihrer Geburt über die Mutter privat krankenversichert. Die Mutter ist beamtete Lehrerin. Sie erhält den Familienzuschlag nach §§ 34, 35 NBesG; der Bemessungssatz ihrer eigenen Beihilfeberechtigung beträgt nach §§ 43 Abs. 1 NBhVO, 80 Abs. 5 Satz 5 NBG 70 %.
[3] Der Antragsgegner ist Richter im Landesdienst. Durch Jugendamtsurkunden, die er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts einseitig erstellte, hatte er sich gegenüber beiden Antragstellern zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 115 % des Mindestunterhalts verpflichtet. Der Antragsgegner ist wiederverheiratet. Aus der neuen Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Infolge einer Teilzeitbeschäftigung des Antragsgegners im Rahmen der Elternzeit wurde die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Antragstellern für den Zeitraum von Oktober 2015 bis einschließlich Januar 2016 gerichtlich auf jeweils 105 % des Mindestunterhalts herabgesetzt.
[4] Mit Schreiben vom 7.8.2014 forderten die Antragsteller den Antragsgegner auf, die Kosten ihrer privaten Krankenversicherung in Höhe von jeweils monatlich 38,55 EUR zu zahlen, was er mit Schreiben vom 5.9.2014 ablehnte. Mit Schreiben vom 26.11.2015 kamen die Antragsteller auf die Krankenversicherungskosten zurück, die sich ab Januar 2015 auf jeweils monatlich 39,40 EUR belaufen. Im Januar 2016 erhoben sie die vorliegenden Anträge, der erforderliche Vorschuss wurde im Februar 2016 einbezahlt.
[5] Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit von August 2014 bis Januar 2016 in Höhe von jeweils 704,95 EUR verpflichtet sowie zur Zahlung von laufenden Krankenversicherungsbeiträgen ab Februar 2016 in Höhe von jeweils monatlich 39,40 EUR. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Zahlung von rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen zurückgewiesen wird. Auf die erstmals vor dem Oberlandesgericht erhobenen isolierten Drittwideranträge gegen die Mutter der Antragsteller hat das Oberlandesgericht die Drittwiderantragsgegnerin verpflichtet, den Antragsgegner von zukünftigen Ansprüchen der Antragsteller auf Zahlung der Kosten für den von dem Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % ihrer Privatversicherung freizustellen, solange die Voraussetzungen der §§ 80 Abs. 2, Abs. 5 Satz 5 NBG vorliegen und darüber hinaus an ihn die hälftige Differenz dessen auszukehren, was ihr verbleibt, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihilfebemessungssatz in Bezug auf ihre eigene Krankenversicherung erzielten Ersparnis die Kosten für den von dem Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % ihrer Privatversicherung abgezogen sind (derzeit 23,35 EUR), sowie den Antragsgegner für die Zeit ab Februar 2016 bis zur Rechtskraft des Ausspruchs von Ansprüchen der Antragsteller auf Zahlung von Kosten für den von dem Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % ihrer Privatversicherung freizustellen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller und der Drittwiderantragsgegnerin, mit der sie eine Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts und eine Z...