Eine Pflicht zur Rücksichtnahme des einen Beteiligten auf die Belange des anderen besteht, wenn es um die Durchführung einer Unterhaltsvereinbarung geht. In einem solchen Fall ist der Unterhaltsberechtigte schon im Hinblick auf seine vertragliche Treuepflicht gehalten, jederzeit und unaufgefordert dem anderen Teil Umstände zu offenbaren, die ersichtlich dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag berühren.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Beteiligten eines Unterhaltsvergleichs danach verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt. Haben sich die Beteiligten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über den Trennungsunterhalt geeinigt, komme es nicht darauf an, ob sich diese Verpflichtung zur ungefragten Information nur aus der vertraglichen Treuepflicht nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder unabhängig von der Art des Unterhaltstitels schon aus dem unterhaltsrechtlichen Treueverhältnis ergebe.
Eine Ausnahme von der Verpflichtung, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, besteht nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits Kenntnis von den veränderten Umständen erlangt hat. Dies geschieht sehr häufig durch die gemeinsamen Kinder, die während der Umgangszeiten dem jeweils anderen Elternteil über die Veränderungen berichten.
a) Verschweigen von eigenen Einkünften überhaupt
Einen Verstoß gegen die Offenbarungspflicht begeht auch, wer trotz Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausweitet und dies nicht mitteilt.
b) Verschweigen von eigenen Einkünften, die eine vereinbarte Zuverdienstgrenze übersteigen
Vereinbaren die Eheleute in einem Unterhaltsvergleich, dass ein bestimmter monatlicher Nettoverdienst des Berechtigten anrechnungsfrei bleiben soll, liegt ein betrügerisches Verhalten des Bedürftigen vor, das zur Anwendung des § 1579 Nr. 3 BGB führen kann, wenn er verschweigt, dass sein Einkommen diese Grenze inzwischen deutlich übersteigt. Der Berechtigte hat in diesem Fall aus dem Vergleich eine vertragliche Pflicht zur ungefragten Information seines über den anrechnungsfreien Betrag hinausgehenden Einkommens.
c) Verschweigen von sonstigen Umständen
Nimmt eine unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau titulierte Unterhaltsbeträge weiterhin entgegen und erreicht sie sogar eine Erhöhung des Titels in Form eines weiteren Vergleichs, obwohl sie bereits seit Längerem mit einem Mann in einer von ihr nicht offenbarten eheähnlichen Versorgungsgemeinschaft zusammenlebt, erfüllt sie nach Auffassung des OLG Hamm den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB und eines Betruges. Sie macht sich schadensersatzpflichtig in Höhe des zuviel geleisteten Unterhalts. Daneben hat sich die Unterhaltsberechtigte durch das erwähnte Verhalten eines schweren vorsätzlichen Vergehens in Form eines Betruges durch Verschweigen ihrer Beziehung zu dem Lebensgefährten gemäß § 1579 Nr. 3 BGB schuldig gemacht und sich weiter über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen mutwillig hinweggesetzt und damit den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 5 BGB erfüllt.
Nach a.A. kann eine Pflicht zur Offenbarung solcher Umstände nur dann eintreten, wenn der Unterhaltspflichtige im Hinblick auf frühere Äußerungen und Umstände nicht mit einer solchen Veränderung rechnen konnte.