a) Verzugsschaden gemäß § 286 BGB
Der Beteiligte, der eine bestehende Verpflichtung zur Erteilung von ungefragten Informationen verletzt, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Der Unterhaltsberechtigte kann ungeachtet der Vorschriften über die Geltendmachung von rückständigem Unterhalt (vgl. §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4, 1585b, 1613 BGB) und auf bereits vorhandene Entscheidungen oder Vereinbarungen zusätzlichen Unterhalt als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB geltend machen. Der Verzug bezieht sich hier auf die unterlassene Information. Der Unterhaltspflichtige kann gezahlten Unterhalt ohne die Einschränkungen des Bereicherungsrechts zurückfordern.
b) Sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB
Sofern die weiteren Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB, nämlich ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Schadenszufügung in Kenntnis der Umstände, vorliegen, kann der Betroffene sogar die Zeitschranke des § 238 Abs. 3 FamFG durchbrechen.
Wenn ein Unterhaltsgläubiger erkennt, dass durch veränderte Einkommensverhältnisse ein rechtskräftiger Titel unrichtig geworden ist, steht dem Unterhaltspflichtigen ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu, wenn eine vorsätzliche sittenwidrige Ausnutzung des unrichtig gewordenen Urteils/Beschlusses zu bejahen ist. Da es sich bei diesem Anspruch um eine Rechtskraftdurchbrechung handelt, ist er auf Ausnahmefälle beschränkt. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Annahme zu hoher Unterhaltszahlungen durch den Berechtigten im besonderen Maße unredlich und geradezu unerträglich ist.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang bei der Prüfung des § 826 BGB eine Pflicht zur ungefragten Information bei einem Urteil bei einer 54-jährigen, seit 10 Jahren nicht mehr berufstätigen Frau bejaht, die wegen schlechten Gesundheitszustandes mit Zustimmung des Mannes während der Trennungszeit keiner Berufstätigkeit nachging und 2 Jahre nach dem Urteil zunächst eine Halbtags- und dann eine Ganztagstätigkeit aufgenommen hatte, ohne das mitzuteilen. Auch einem Rentner, der neben der Rente voll und nicht nur geringfügig tätig war, oblag diese Pflicht, obwohl er ein vorangehendes Unterhaltsabänderungsverfahren erfolgreich auf seine geringen Renteneinkünfte gestützt hatte.
c) Unterlassung der Zwangsvollstreckung nach § 120 FamFG i.V.m. § 767 ZPO
Als Schadensersatz kann der Unterhaltspflichtige im Wege des Vollstreckungsgegenantrags nach § 120 FamFG i.V.m. § 767 ZPO auch die Unterlassung der Zwangsvollstreckung und die Herausgabe des Titels verlangen.