Die Unterhaltspflichten für nachehelich geborene Kinder, nachehelich hinzugekommene Ansprüche gemäß § 1615l BGB und neue Ehegatten beeinflussen nach der Rechtsprechung des BVerfG, der der BGH gefolgt ist, nicht mehr die Bemessung des Bedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Solche nachehelich entstandenen Unterhaltsansprüche sind deswegen auf der Grundlage der sich aus § 1609 BGB ergebenden Rangfolge im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB zu berücksichtigen.
a) Unterhaltsansprüche nachehelich geborener minderjähriger Kinder sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber dem geschiedenen Ehegatten stets zu berücksichtigen, weil sie nach § 1609 Nr. 1 BGB vorrangig sind und § 1581 BGB deswegen ihre Berücksichtigung als "sonstige Verpflichtungen" anordnet.
b) Nach § 1581 BGB ist auch die Unterhaltspflicht aus einer neuen Ehe als "sonstige Verpflichtung" gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten nach § 1609 BGB wenigstens gleichrangig ist. Für einen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten vorrangigen neuen Ehegatten gilt dies erst recht. Schuldet der Unterhaltspflichtige also einem vor- oder gleichrangigen neuen Ehegatten Unterhalt, ist diese Unterhaltspflicht im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB auch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Dann liegt ein relativer Mangelfall vor, wenn dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der neu entstandenen Unterhaltspflicht für sich allein weniger verbleibt, als der geschiedene Ehegatte erhält.
c) Überzeugende Gründe sprechen allerdings gegen eine Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs nachrangiger neuer Ehegatten als sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 25.1.2011 die Entscheidung des OLG Saarbrücken aufgehoben, weil es den Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau im Wege der Dreiteilung ermittelt hatte. Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass "der Kläger wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre" den Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau zu zahlen. Damit hat das BVerfG – ohne es ausdrücklich auszusprechen – zugleich entschieden, dass bei einem nachrangigen neuen Ehegatten kein "relativer Mangelfall" vorliegen kann, die Unterhaltspflicht für den nachrangigen neuen Ehegatte also grundsätzlich nicht als "sonstige Verpflichtung" i.S.d. § 1581 BGB anzusehen ist. Für diese Auffassung spricht auch die Vorschrift des § 1582 BGB a.F. Darin war bis zur Unterhaltsrechtsreform 2008 "im Falle des § 1581" der grundsätzliche Vorrang der geschiedenen vor der neuen Ehefrau geregelt. Der Vorrang sollte also immer dann greifen, wenn nicht genügend Mittel für den Unterhalt der geschiedenen und der neuen Ehefrau vorhanden waren und deswegen nur eine begrenzte Leistungsfähigkeit i.S.v. § 1581 BGB gegeben war. Auch wenn die Rangverhältnisse inzwischen in § 1609 BGB abweichend geregelt sind, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Unterhaltsrechtsreform 2008 die Berücksichtigung des Rangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit aufgeben wollte. Dies spricht dafür, auch weiterhin im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB den Rang der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, der allerdings in § 1609 BGB neu geregelt ist.
Nachrangige Unterhaltspflichten sind deswegen nicht als "sonstige Verpflichtungen" i.S.v. § 1581 BGB zu behandeln. Damit scheidet ein "relativer Mangelfall" wegen eines nachehelich hinzugetretenen nachrangigen Unterhaltsberechtigten aus. Gegenüber dem allein vorrangigen geschiedenen Ehegatten ist nur ein "absoluter Mangelfall" denkbar, wenn dem Unterhaltspflichtigen durch die Unterhaltspflicht weniger als der "Ehegattenmindestselbstbehalt" von zurzeit 1.050 EUR verbleibt. Einem nachrangigen neuen Ehegatten verbleibt im Rahmen des Familienunterhalts somit neben dem Unterhaltsbedarf eines nicht erwerbspflichtigen geschiedenen Ehegatten von ½ der bereinigten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen lediglich ¼ des unterhaltsrelevanten Einkommens. Der geschiedene Ehegatte erhält dann Unterhalt im Wege der Halbteilung und dem Unterhaltsverpflichteten bleibt für sich und den neuen Ehegatten lediglich die weitere Hälfte zuzüglich seines Erwerbstätigenbonus und des Splittingvorteils aus der neuen Ehe. Allerdings hat der BGH darauf hingewiesen, dass die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitsabwägung auch auf die Umstände des Einzelfalles gestützte abweichende Ergebnisse zulässt.
d) Nur gleichrangige oder vorrangige neue Ehegatten beeinflussen somit als sonstige Verpflichtungen i.S.v. § 1581 BGB die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten.
Entgegen einem verbreiteten Missverständnis ergibt sich der Bedarf des neuen Ehegatten in solchen Fällen aber nicht – wie der Bedarf des geschiedenen Ehegatten – als Quotenunterhalt aus einer Halbteilung des ungekürzten Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Denn die neue Ehe...