Mit Beschluss vom 25.1.2011 hat das BVerfG entschieden, dass die Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung nachehelicher Unterhaltspflichten bei der Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen und die daraus folgende Berechnungsmethode der Dreiteilung gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip verstößt.
Zwar sei bei der gesetzlichen Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsrechts zu berücksichtigen, dass einander nachfolgende Ehen durch Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gleichrangig und gleichwertig geschützt würden. Dabei seien Modifikationen des Grundsatzes gleicher Teilhabe nicht ausgeschlossen. Aus der Gleichwertigkeit der Arbeits- und Aufgabenzuweisung während der Ehe folge zudem grundsätzlich ein Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen grundsätzlich zu gleichen Teilen zuzuordnen sei. Das Prinzip gleicher Teilhabe gelte nicht nur während der bestehenden Ehe, sondern entfalte für den Fall eines gesetzlich geregelten Unterhaltsanspruchs seine Wirkung auch nach der Trennung und Scheidung, insbesondere auf die unterhaltsrechtliche Beziehung der Eheleute untereinander.
Der Gesetzgeber habe mit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform aber an der strikten Trennung zwischen Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB und Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB festgehalten. Über dieses Konzept setze sich die neue Rechtsprechung des BGH bei Anwendung der Dreiteilungsmethode im Rahmen des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hinweg, weil sie die gesetzliche Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit vollends aufhebe. Die Rechtsprechung laufe dem klaren Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider, weil diese Vorschrift die "ehelichen Verhältnisse" zum Maßstab der Bedarfsbemessung erkläre, also diejenigen, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr im Zusammenhang stünden.
Beziehe die Rechtsprechung bei der Bedarfsbemessung auch Entwicklungen nach Rechtskraft der Scheidung mit ein und gehe insoweit von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aus, müsse bei den berücksichtigten Veränderungen zumindest ein gewisser Bezug zu den "ehelichen Lebensverhältnissen" vorhanden sein, damit die Rechtsauslegung noch vom Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt sei. Dies könne bei Entwicklungen angenommen werden, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehe fänden, also gleichsam in ihr angelegt seien, oder die, wie eine nicht vorwerfbar herbeigeführte nacheheliche Einkommensverringerung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten. Ein Bezug zu den "ehelichen Lebensverhältnissen" lasse sich jedoch nicht mehr bei Veränderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zurückzuführen seien, weil sie nur und erst dadurch eintreten konnten, dass die Ehe geschieden worden sei, wie dies bei Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten der Fall sei.
Die geänderte Rechtsprechung lasse sich auch nicht mit der geänderten Rangfolge nach § 1609 BGB begründen, da der Rang eines Unterhaltsanspruchs erst dann relevant werde, wenn die Höhe des Anspruchs gemessen am Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen schon feststehe und ein Mangelfall vorliege.
Nach dieser Entscheidung des BVerfG konnte der BGH seine Rechtsprechung zur Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei Konkurrenz der Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten und eines neuen Ehegatten nicht aufrechterhalten. Denn das BVerfG hat ausdrücklich entschieden, dass der Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten den Bedarf des geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht beeinflussen kann.