BGB § 1579 Nr. 7, Nr. 2
Leitsatz
1. Alleine das "einseitige Ausbrechen aus intakter Ehe" rechtfertigt nicht die Annahme einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB.
2. Eine "verfestige Lebensgemeinschaft" im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch schon nach Ablauf des ersten Trennungsjahres angenommen werden.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.3.2012 – 13 UF 155/11 (AG Nordhorn)
1 Aus den Gründen:
I. Die Beteiligten sind seit Ende September 2010 getrennt lebende Ehegatten. Die Antragstellerin ist seinerzeit zu ihrem neuen Lebensgefährten Herrn A gezogen, bei dem sie seitdem lebt und dem sie den Haushalt führt. Die Antragstellerin macht Trennungsunterhalt ab Dezember 2010 geltend. Die Beteiligten haben am 15.6.2000 geheiratet. Für beide ist es die zweite Ehe. Gemeinsame Kinder sind aus ihr nicht hervorgegangen. Die Beteiligten streiten insbesondere darum, ob der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin durch Ausbruch aus einer intakten Ehe verwirkt ist.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, ihr für den Monat Dezember 2010 1.130,54 EUR und – nach Steuerklassenänderung – ab Januar 2011 monatlichen Unterhalt von 940 EUR zuzuerkennen. Der Antragsgegner hat Abweisung des Antrags beantragt.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit von Dezember 2010 bis September 2011 (bis zum Ende des ersten Trennungsjahrs) 4.100 EUR, d.h. monatlich 410 EUR zu zahlen. Dabei hat es den Unterhalt wegen Verwirkung auf diesen Betrag herabgesetzt. Für die Zeit danach sei der Unterhalt gänzlich verwirkt. Das Amtsgericht hat die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem Antragsgegner sei ein Einkommen von 2.972,16 EUR zugrunde zu legen, die Antragstellerin müsse sich ein fiktives Betreuungsentgelt von 425 EUR anrechnen lassen. Der Quotenunterhaltsanspruch betrage daher rund 1.090 EUR (3/7 x [2.972 EUR – 425 EUR]). Dieser Anspruch sei gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB teilweise verwirkt: Dass die Ehefrau eine intime Lebensgemeinschaft mit Herrn A begründet habe, stelle ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin könne die Ehe bis zur Trennung nicht als gescheitert angesehen werden, auch wenn man die streitigen Umstände als gegeben unterstellte, nämlich ihre Vorwürfe, der Ehemann habe sie unter Alkoholeinfluss öfter als "Miststück" bezeichnet, er habe in Streitgesprächen geäußert, sie solle ausziehen, wenn sie es bei einem anderen besser habe, er habe eine Freundin der Antragstellerin bei Festen als seine Ehefrau vorgestellt, er habe sich Gesprächen mit der Erklärung entzogen, wichtige Fernsehsendungen sehen zu müssen, er habe sie nach der Rückkehr aus der Reha (August 2010) gefragt, wie viele Männer sie gehabt und wie viel Geld sie ausgegeben habe. Ein Ausbruch aus einer intakten Ehe erfordere nicht, dass diese vollintakt und spannungsfrei sei; allein aus dem Umstand, dass es Spannungen und Streit gab, könne nicht geschlossen werden, dass die Ehe schon gescheitert gewesen sei. Gegen eine bereits gescheiterte Ehe sprächen die von der Antragstellerin geschilderten Umstände, dass sich der Antragsgegner bei ihr entschuldigte und sie zum Essen einlud, wenn er sie beleidigt hatte, dass die Eheleute noch im Sommer mehrfach Geschlechtsverkehr hatten und gemeinsam an der Maifeier, einem Schützenfest und zwei Geburtstagen von Kindern teilnahmen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei der Unterhalt aber nicht von Anfang an vollständig zu versagen. Der Antragsgegner habe ein sehr gutes Einkommen und wohne in einer eigenen Immobilie. Die Antragstellerin habe kein eigenes Einkommen und ihr müsse nach zehn Jahren Ehe die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die neue Situation einzustellen. Sie könne daher im ersten Trennungsjahr einen Mindestbedarf von 770 EUR entsprechend dem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige geltend machen, wovon der Anteil für den Wohnbedarf von 360 EUR jedoch abzuziehen sei, da dieser vom neuen Lebensgefährten gedeckt werde.
Mit der Beschwerde übernimmt die Antragstellerin – zum Teil antragserhöhend – die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts, indem sie nun laufenden Unterhalt von 1.090 EUR statt bisher 940 EUR verlangt und wendet sich im Übrigen gegen die Bewertung des Amtsgerichts, dass die Ehe noch nicht gescheitert gewesen sei, als sie zu Herrn A zog. Das Amtsgericht habe den Umständen, dass noch ehelicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe und man Feste gemeinsam gefeiert habe, entnommen, dass noch enge Bindungen vorhanden gewesen seien. Das sei nicht richtig gewesen, man sei nur noch "gesellschaftlichen Verpflichtungen" nachgegangen, der Geschlechtsverkehr sei von ihrer Seite aus ohne Gefühle vollzogen worden. Weiter trägt die Antragstellerin – insoweit neu – vor: Anlässlich der Heirat ihres Sohnes im Jahr 2006 sei es zu einem Eklat gekommen, weil der Antragsgegner behauptet habe, der Vater der Antragstellerin bringe sie durch sein Verhalten noch ins Grab. Ihr Vater und ihre Kinder aus erster Ehe hätten daraufhin...